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Einem 81-Jährigen war aufgrund schwerer Erkrankungen der Pflegegrad vier zugesprochen worden und er wurde vollstationär in einem Pflegeheim betreut.
Aus einer privaten Pflegetagegeld-Versicherung erhielt er seit dem 25.09.2019 die vereinbarten Leistungen. Diese wurden ihm jedoch nur bis Ende Dezember 2019 gewährt. Denn offenkundig um Geld zu sparen, hatte seine Betreuerin den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 08.07.2019 zum Ende des laufenden Jahres gekündigt.
Als die Betreuerin die Kündigung kurz darauf rückgängig machen wollte, wurde ihr das von dem beklagten Versicherer verweigert. Dieser bestand darauf, dass der Vertrag wie ursprünglich von der Betreuerin gewollt, am 31.12.2019 enden sollte.
Das OLG teilte die Auffassung des Beklagten nicht. Zwar habe im Außenverhältnis zum Beklagten eine die Kündigungserklärung betreffende umfangreiche Vertretungsvollmacht der Betreuerin bestanden. Die von ihr erklärte Kündigung sei gleichwohl unwirksam gewesen.
Das OLG begründete seine Rechtsauffassung damit, dass die Betreuerin vor der Kündigung im Sinne von § 1812 und § 1831 in Verbindung mit § 1908i BGB eine Zustimmung des Betreuungsgerichts hätte einholen müssen. Das sei nicht geschehen.
Eine Einwilligung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Denn dass der Verzicht auf greifbare zukünftige Ansprüche aus einer bestehenden und bis dato eintrittspflichtigen Pflegetagegeld-Versicherung einen Eingriff in geldwerte Vermögensrechte des erheblich pflegebedürftigen Betreuten darstelle, leuchte unmittelbar ein und bedürfe keiner weiteren Begründung.
Es spiele deshalb auch keine Rolle, ob die von der Betreuerin erklärte Kündigung aus böswilliger Absicht oder wie von ihr behauptet versehentlich erfolgt sei.
Bereits der Verlust von Zahlungsansprüchen, die im Wesentlichen nur von der anhaltenden Pflegebedürftigkeit der versicherten Person abhängig seien, bedeute eine erhebliche Beeinträchtigung des Vermögens eines Pflegebedürftigen und entspräche nicht dessen Wohl.
Die Kündigung des Vertrages war daher laut OLG auch nicht mit einer ordnungsgemäßen Vermögenssorge durch die Betreuerin vereinbar. Die Kündigung hätte der Zustimmung durch das Betreuungsgericht bedurft.
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