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Die Kläger waren Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes. Sie beanspruchten ihre bei dem Beklagten bestehende Wohngebäudeversicherung wegen eines Wasserschadens im Kellerbereich. Die Ursache des Schadengeschehens bestand darin, dass das Abwasserrohr außerhalb des Gebäudes gebrochen und verstopft war. Dadurch war es zu einem Rückstau von Abwasser gekommen, der auch die an die Abwasserleitung des Gebäudes angeschlossene Drainageleitung betraf.
Das aus der Drainage ausgetretene Wasser hatte zu dem Wasserschaden geführt. Die Kläger waren anders als der Beklagte der Auffassung, dass es sich um einen versicherten Leitungswasserschaden handele.
Nach Ansicht des OLG lag kein Leitungswasserschaden vor. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass die um den Außenbereich des Gebäudes verlegte Drainage das Gebäude mit Wasser hätte versorgen oder Wasser aus dem Gebäude hätte ableiten müssen. Das war aber nicht der Fall. Der bauliche Zweck bestand laut OLG vielmehr ausschließlich in dem Sammeln und Ableiten von Schicht- und Niederschlagswasser und damit in der der Entwässerung des Bodens.
Laut OLG hätte man von Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung ab der Stelle, an der die Drainage in das Abwasserleitungsrohr einmündete, sprechen können. Dort war das Wasser aber nicht ausgetreten. Nicht jeder bestimmungswidriger Austritt von Wasser sei versichert.
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