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Ein elf Jahre alter Jungen befuhr mit seinem Fahrrad einen Bürgersteig und fuhr sodann an dessen Ende, ohne auf den Verkehr zu achten, auf die Straße, um diese zu überqueren. Als von Links das Auto des Klägers heranfuhr, kam es zu einer Kollision.
Infolge des abrupten Abbremsens und Abstützens auf dem Lenkrad erlitt der Kläger eine Schultergelenksverletzung, die operiert werden musste. Es schloss sich ein langwieriger Heilungsprozess an.
Der Kläger forderte Schadenersatz vom Haftpflichtversicherer des Jungen. Der Versicherer lehnte eine Zahlung mit dem Argument ab, der Kläger sei aus der Perspektive des Jungen nicht erkennbar gewesen, denn dessen Sicht nach links sei stark eingeschränkt gewesen.
Das OLG entschied, dass dem 11-jährigen Jungen eine Mitschuld von 50 Prozent zuzuschreiben sei. Aufgrund der schlechten Sicht-verhältnisse wäre es gerade wichtig gewesen, dass der Junge genau hinsehen musste, ob andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr kommen oder geschädigt werden könnten. Dazu sei der Junge mit elf Jahren auch alt genug gewesen.
Die hälftige Mitschuld des Klägers begründete das Gericht damit, dass er eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gehabt habe, als er von einer nachrangigen Straße in eine solche mit Vorfahrt einbiegen wollte. Außerdem sei ein Kind im Straßenverkehr besonders schutzwürdig.
Somit erachtete das Gericht bei einer Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge den Verstoß des Klägers gegen die Verpflichtungen aus §§ 8, 3 Abs. 2a StVO und den Verstoß des Beklagten gegen die Verpflichtung aus § 10 StVO im Hinblick auf das gleichgelagerte unvorsichtige Verhalten trotz der Sichtbehinderung auch unter Berücksichtigung des Alters des Beklagten zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses im Ergebnis als gleich schwerwiegend.
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