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Anlegern, die in Geschlossene Fonds, die dann in die Insolvenz gingen, investiert haben, wird die Rückforderung der Wirecard-Dividenden bekannt vorkommen. Auch sie haben in eine Gesellschaft, meist in Form einer GmbH & Co. KG, also in ein Unternehmen investiert. Wenn erhaltene Ausschüttungen nicht "verdient" sind, muss sie der Insolvenzverwalter zurückfordern. Das hat viele Betroffene überrascht und stößt oft auf massives Unverständnis, hat aber eine tiefe Logik.
Der Beteiligte, egal ob Aktionär oder Kommanditist, hat durch die jeweiligen Ausschüttungen aus dem Unternehmen Geld erhalten, dem kein entsprechender Unternehmensgewinn zugrunde liegt. So liegt auch der Fall bei Wirecard, wo nach Feststellungen des Insolvenzverwalters seit Jahren hohe Verluste erzielt worden sein sollen. Der langjährige Wirecard-Buchprüfer EY (früher Ernst & Young) ist deshalb derzeit massiv unter Druck.
Berichtet wird dies aktuell in fast allen Tageszeitungen. Der Recherchedruck in dieser Angelegenheit kommt aber wieder einmal, wie bei anderen milliardenschweren Finanzkatastrophen der letzten Zeit, von dem Recherchenetzwerk der Süddeutschen Zeitung, des NDR und des WDR. Ausführlich berichtet wurde zur aktuellen Entwicklung z.B. in der Süddeutschen Zeitung vom 21.05.2021.
Im Berateralltag ist es oft sehr schwer, Rückforderungen von Ausschüttungen aus Unternehmensbeteiligungen zu erklären. Auch Anleger mit entsprechender leidvoller Erfahrung glauben oft, dass es sich dabei um eine Willkürmaßnahme handele. Der Grund für diese Uneinsichtigkeit liegt zum einen in der Vorprägung als Sparbuchsparer, die grundsätzlich erhaltene Zinsen, die dann mit Ausschüttungen aus Unternehmensbeteiligungen gleichgesetzt werden, als endgültig in ihr Eigentum übergegangen betrachten - genauso wie beim Sparbuch.
Natürlich ist das in den meist mehr als hundert Seiten dicken Emissionsprospekten kein Thema und auch nicht in den Beratungsgesprächen. Fondsgesellschaft und Berater gehen davon aus, dass jemand, der eine Unternehmensbeteiligung zeichnet, den Unterschied zwischen Zinsen und Ausschüttungen kennt. Die wenigsten Anleger in Unternehmensbeteiligungen erkennen jedoch, dass sie durch die Zeichnung Mitunternehmer geworden und welche Rechte und Pflichten für sie damit verbunden sind.
Auch wenn die Nichtaufklärung über diese Zusammenhänge bislang, soweit bekannt, (noch) nicht als mangelnde Aufklärung justitiabel ist: Im Crashfall kann es den Berater die Kundenbeziehung kosten. Eine Ergänzung der Emissionsprospekte mit einem Aufklärungsteil zur Unternehmereigenschaft ist eigentlich längst überfällig, genauso wie eine Pflicht-Aufklärung im Beratungsgespräch.
Die Ausschüttungshöhe ist schließlich eines der gängigsten Verkaufsargumente bei der Anpreisung von Unternehmensbeteiligungen. Gerade in Niedrigzinszeiten ist dies oft das einzige Argument, das der jeweilige Anleger überhaupt zu verstehen glaubt. Alljährlich werden Milliarden an Altersvorsorgerücklagen in Unternehmensbeteiligungen umgeschichtet.
Fast wöchentlich werden große Fälle von Totalverlusten bei solchen Anlagen gemeldet. Gründe für eine entsprechende Ergänzung der Aufklärungspflichten gibt es also genug. Falls es zur Aufklärungspflicht kommt, besteht, wie so oft, die große Gefahr, dass sie alleine beim Berater gesehen wird oder dass sich der jeweilige Anbieter mit einer weitgehend unverständlichen Floskel "befreien" kann. Das könnten die Berater bereits im Vorfeld verhindern, indem sie selbst einen Vorschlag unterbreiten.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Helmut Kapferer.
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