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Der Kläger unterhielt bei der Beklagten zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen (BUZ). In beiden Versicherungsverträgen wurde eine Dynamisierung sowohl der Prämie als auch der Versicherungsleistung vereinbart. Die Prämienzahlungen wurden jeweils um 10 % erhöht, die Versicherungsleistung um Sätze zwischen 8,0 und 9,8 %.
Die Parteien stritten um die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Renten aus den beiden BUZ. Der Kläger meinte, dass die Beklagte auch zu einer Erhöhung der Rente um einen festen Satz von 10 % p.a. verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte war der Ansicht, dass nach dem Bedingungswerk eine Dynamisierung der Leistungen um einen festen Satz von 10 % nicht vereinbart worden sei.
Laut OLG Hamm hatte die Beklagte die Rentenzahlungen nach den vertraglichen Regelungen zutreffend dynamisiert. Damit seien alle Ansprüche des Klägers erfüllt worden. In den Bedingungen sei wirksam vereinbart worden, dass lediglich die Prämie mit einem festen Satz von 10 % erhöht werden solle, während die Erhöhung der Leistungen davon abweichen könne. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne dies ohne juristische Kenntnisse erkennen.
§ 3 Abs. 1 der den Verträgen zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen regelte ausdrücklich, dass sich "die Erhöhung der Versicherungsleistungen (...) nach dem am Erhöhungstermin erreichten Alter der versicherten Person, der restlichen Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag errechnet." Bereits daraus ergab sich laut OLG unmissverständlich, dass die Erhöhung der Versicherungsleistung nicht zu einem Prozentsatz erfolgte, sondern von verschiedenen Faktoren abhängig war. Außerdem wurde verdeutlicht, dass der vereinbarte Beitragszuschlag nur einer von mehreren solcher Faktoren sein sollte.
An diesem am Wortlaut orientierten Auslegung änderte sich laut OLG auch nichts dadurch, dass in den Vertragsunterlagen an anderen Stellen mehrfach von einer "planmäßigen Erhöhung von Prämie und Leistung" die Rede war, ohne dass dort ausdrücklich deutlich gemacht wurde, dass die Erhöhung jeweils unterschiedlichen Regelungen folgen sollte. Es finde sich in keiner dieser Regelungen eine Aussage dahingehend, dass die Versicherungsleistungen jährlich um einen festen Satz von 10 % steigen sollten.
Die genannten Regelungen seien auch wirksam. § 3 Absatz 1 der Besonderen Bedingungen sei weder bezogen auf den Inhalt noch auf den Standort im Bedingungswerk überraschend im Sinne von § 305c Absatz 1 BGB. Die Klausel sei weder objektiv ungewöhnlich noch weiche ihr Inhalt von den berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers ab. Auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer liege es nahe, dass der Versicherer den sukzessive um jeweils 10 % erhöhten Beitrag wegen der begrenzten Vertragslaufzeit umso kürzer erhalte, je weiter die Dynamisierung voranschreite. Bereits daraus ergebe sich, dass die Erhöhung der Versicherungsleistung nicht ohne weiteres der Erhöhung der Beiträge entsprechen könne.
Vielmehr müsse die Erhöhung der Versicherungsleistung selbstständig berechnet werden. Daher müsse ein Versicherungsnehmer damit rechnen, dass der Versicherer entweder die Steigerung der Prämie festschreiben werde (dann aber die Erhöhung der Leistung gesondert versicherungsmathematisch kalkulieren müsse (sog. "Prämienprimat") oder eine feste Erhöhung der Leistung vorsehen könne, dass dann aber die sich daraus ergebende Prämiensteigerung in der Höhe unterschiedlich sein könne (sog. "Leistungsprimat").
Schließlich benachteiligte die Regelung den Kläger aus der Sicht des OLG auch nicht unangemessen und sie verstieß auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB). Es sei zwar nicht möglich, dass ein Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss erkennen könne, in welcher genauen Höhe er Leistungen aus der Versicherung erhalten werde. Aufgrund der Komplexität der anzustellenden versicherungsmathematischen Berechnungen und der verschiedenen möglichen Entwicklungen könne dies aber auch nicht verlangt werden.
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