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Als der Kläger mit seinen PKW eine Straße befuhr, stürzte ein hangabwärts befindlicher Stämmling einer mehrstämmigen, ca. 16 Meter hohen Esche quer über die Straße und beschädigte das Fahrzeug des Klägers. Bereits einige Zeit zuvor war ein hangaufwärts - der Straße abgewandt - stehender Stämmling dieser Esche abgebrochen.
Baumkontrolleure der beklagten Stadt hatten in den Jahren davor jeweils nach einer Sichtprüfung festgestellt, dass der Baum morsch war und Pilzbefall hatte. Die Esche sollte deshalb spätestens Anfang des aktuellen Jahres gefällt werden.
Der Kläger warf der Beklagten vor, nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben, um Gefahren durch einen Abbruch des Stämmlings zu vermeiden. Deshalb habe dieser auf sein Fahrzeug stürzen und es beschädigen können. Die Beklagte müsse ihm deshalb Schadenersatz von mehr als 50.000 EUR - im Wesentlichen handelte es sich hierbei um Reparaturkosten und die Entschädigung für einen Nutzungsausfall - zahlen.
Das OLG weist darauf hin, dass zur Abwehr der von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren diejenigen Maßnahmen getroffen werden müssen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Umsturz erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der Städte und Gemeinden diesen auch zumutbar sind. Schon aus ökologischen Gründen ist aber - so das OLG - eine vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen nicht zu rechtfertigen.
Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, müssten als unvermeidbar hingenommen werden. Dennoch dürften Anzeichen nicht übersehen werden, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen.
Vor diesem Hintergrund waren die bloßen Sichtkontrollen durch die Baumkontrolleure der Beklagten nach Meinung des OLG unzureichend. Bei den von ihnen festgestellten Defektsymptomen und Krankheitsanzeichen des Baumes - nämlich Schrägstand, Pilzbefall und Morschung - wären weitergehende Untersuchungen unter Zuhilfenahme eines Sondierstabs erforderlich gewesen.
Hierdurch hätte man die Ursache für das Abbrechen beider Stämmlinge, nämlich eine fortgeschrittene Fäulnisbildung, festgestellt, woraufhin die unverzügliche Fällung des Baumes innerhalb der nächsten 14 Tage hätte angeordnet werden müssen. Dann wäre es nicht mehr dazu gekommen, dass der Stämmling auf das Fahrzeug des Klägers stürzen konnte.
Dem Kläger stand im Ergebnis der Höhe nach nur ein Anspruch auf Schadenersatz von gut 38.000 EUR zu, weil er sich nach Auffassung des OLG die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zu 20 % anrechnen lassen musste.
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