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Die Klägerin hatte sich von der Filiale ihrer Arbeitgeberin zum Zweck der Verrichtung der Notdurft in die im gleichen Erdgeschoss befindlichen und zur Toilettenanlage gehörenden Räumlichkeiten begeben. Dort rutschte sie in den Räumen der Toilettenanlage auf nassem Boden aus und stürzte auf die rechte Körperseite. Im Zeitpunkt des Sturzereignisses hatte sie die Außentür der zur Toilettenanlage gehörenden Räumlichkeiten durchschritten und sie befand sich an der Türschwelle zwischen Vorraum mit Waschbecken in Richtung des eigentlichen Toilettenraums mit den dortigen Toilettenkabinen.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, da das Aufsuchen einer Toilette grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich eines Beschäftigten zuzuordnen sei.
Das LSG hielt die Klage der Arbeitnehmerin für unbegründet.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten zur Zeit des Unfalles der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Die für den Versicherungsschutz notwendige Handlungstendenz kommt in dem von der Rechtsprechung verwendeten Begriff der dem Unternehmen "dienlichen", "dienenden" oder "zu dienen bestimmten" Tätigkeit zum Ausdruck. Die Tätigkeit muss mit einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung und nicht zur Verfolgung eigener Angelegenheiten, sogenannter eigenwirtschaftlicher bzw. privatnütziger Tätigkeiten, erfolgen.
Unstreitig hatte die Klägerin einen Unfall erlitten. Indes verrichtete sie im Unfallzeitpunkt keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit, weil der Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Toilettenanlage in keinem inneren Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit als Verkäuferin stand.
Denn die Klägerin hielt sich nicht in den Räumlichkeiten der Toilettenanlage auf, um damit eine (vermeintliche) Haupt- oder Nebenpflicht aus ihrem Arbeitsverhältnis als Verkäuferin zu erfüllen oder ein eigenes unternehmensbezogenes, innerbetrieblichen Belangen dienendes Recht wahrzunehmen, sondern um ihre höchstpersönliche Notdurft zu verrichten.
Das LSG führt weiter aus, dass sich die Klägerin zur Zeit des Unfallereignisses auch nicht auf einem ausnahmsweise gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Weg zur Toilette befand.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG besteht für Wege, die in ihrem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt sind, persönlich auf dem Betriebsgelände anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten und zugleich vom Versicherten während der Arbeitszeit zu dem Zweck zurückgelegt werden, die - unaufschiebbare - Notdurft zu verrichten, um so die eigene Arbeitskraft zu erhalten und es damit mittelbar zu ermöglichen, die jeweils aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen, Unfallversicherungsschutz.
Wege, die zu diesem Zweck zurückgelegt werden, sind von dem mittelbar betriebsbezogenen Handlungsziel geprägt. Hingegen gehört die Verrichtung der Notdurft selbst sowie der Aufenthalt am Ort der Verrichtung der Notdurft zum unversicherten persönlichen Lebensbereich, da sie unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit erforderlich ist.
Bei natürlicher Betrachtungsweise zählt zum Vorgang der Verrichtung der Notdurft diese selbst sowie das (privatnützige) Händewaschen und damit der hiermit verbundene gesamte Aufenthalt in allen zur Toilette gehörenden Räumlichkeiten einschließlich des Waschbeckenraums, mithin in der gesamten Toilettenanlage. Daher endet der ausnahmsweise versicherte Weg, der zur Verrichtung der Notdurft zur Toilette zurückgelegt wird, an der Tür zum Zugang der Toilettenanlage.
Zur Zeit des Sturzes auf der Türschwelle zwischen dem Vorraum mit Waschbecken und dem Raum, in dem sich die Toilettenkabinen befanden, hielt sich die Klägerin bereits am Ort der Verrichtung der Notdurft auf, sodass sie nicht unter Versicherungsschutz stand.
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