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Finanzen + Versicherungen

Schadenversicherung 
Dienstag, 16.03.2021

Voraussetzungen eines Kontrahierungszwangs bezüglich bestimmter Elektrokleinfahrzeuge

Der Fall:

Der Kläger begehrte von der Beklagten den Abschluss von fünf Versicherungen für Elektrokleinfahrzeuge.

Der Kläger war Eigentümer, Halter und Besitzer folgender fünf im Inland befindlicher Elektrokraftfahrzeuge:

  • Ninebot one S2 (sog. MonoWheel); Serien-Nr. des Herstellers xxxxx54; Höchstgeschwindigkeit: 24 km/h; Nettogewicht: 11,4 Kilogramm; Maße entfaltet 448 × 419 × 118 Zentimeter (Anmerkung des Gerichts: vermutlich handelt es sich hier um Millimeterangaben); Akkukapazität 310 m.W.; Leistung 500 W

  • OneWheel+ XR (sog. OneWheel); Serien-Nr. des Herstellers xxxxx46; Höchstgeschwindigkeit: 30 km/h; Gewicht 11 Kilogramm; Maße entfaltet 23 × 29,21 × 72,6 Zentimeter; Akkukapazität 324 W/h; Leistung 750 W

  • Boosted Stealth (sog. Elektroskateboard); Serien-Nr. des Herstellers xxxxx48; Höchstgeschwindigkeit: 38,6 km/h; Nettogewicht; 7,7 Kilogramm; Maße 96,5 × 28,7 × 14,5 Zentimeter; Akkukapazität 267 W/h; Leistung 2100 W

  • Ninebot-Segway ES2 (sog. E-Tretroller); Serien-Nr. des Herstellers xxxxx93; Höchstgeschwindigkeit: 25 km/h; Nettogewicht: 12,5 Kilogramm, Maße entfaltet 102 × 43 × 113 Zentimeter; Akkukapazität 187 W/h; Leistung 300 W

  • Mellow Drive Set an einem marktüblichen Longboard Deck montiert; Serien-Nr. des Herstellers xxxxx73; Höchstgeschwindigkeit 42 km/h; Nettogewicht: 6,4 Kilogramm; Maße 36,6 × 17,4 × 5,9 Zentimeter; Akku 98,4 W/h; Leistung 1000 W.

Der Kläger wollte diese fünf Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund führen.

Eine Zulassung im technischen Bereich einer Zulassungsbehörde oder eine Typengenehmigung für die fünf Fahrzeuge bestand nicht. Der Kläger hatte auch keine Versicherung für die Fahrzeuge nach dem Pflichtversicherungsgesetz.

Er begehrte nunmehr für die fünf Fahrzeuge jeweils eine Pflichtversicherung von der Beklagten, wobei er sich auf den Kontrahierungszwang nach § 5 Abs. 2, Abs. 4 Pflichtversicherungsgesetz berief. Der Kläger war der Meinung, dass eine Pflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz vor der Prüfung der Zulassungsfähigkeit durch die Zulassungsbehörde bestehen müsse.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht betrieben werden dürfen und damit weder eine Versicherungspflicht besteht noch ein Kontrahierungszwang gegeben ist.

Die Entscheidung:

Das Landgericht entschied, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf einen Kontrahierungszwang für die fünf in seinem Eigentum stehenden Fahrzeuge hatte.

Der Kontrahierungszwang setzt nach Überzeugung des Gerichts denklogisch voraus, dass diese Fahrzeuge auch für das Führen auf öffentlichem Verkehrsgrund technisch zugelassen sind. Es sei der Beklagten nicht zuzumuten, zunächst eine Pflichtversicherung mit dem Kläger abzuschließen, um dann abzuwarten, ob die Fahrzeuge überhaupt von der Zulassungsstelle zugelassen werden.

Das Gericht konnte dem Kläger nur insoweit zustimmen, dass die Frage der Notwendigkeit einer Zulassung in § 3 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom reinen Wortlaut her nicht eindeutig geregelt war. Diese Bestimmung heißt:

"Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung besteht."

Bei diesem Wortlaut wäre es tatsächlich möglich, dass ein Interessent die Reihenfolge der Voraussetzungen für die Zulassung frei wählen kann.

Zur Überzeugung des Gerichts wollte der Gesetzgeber hier jedoch eine Abstufung vornehmen. Logisch vorrangig sei, dass ein Fahrzeug aus technischer Sicht zugelassen werden könne. In diesem Sinne hatte sich auch das Kraftfahrtbundesamt geäußert.

Die Beklagte weist laut Gericht zurecht auf § 1 des Straßenverkehrsgesetzes hin, wonach eine Zulassung des Fahrzeuges durch die zuständige Behörde vordringlich ist. Diese Bestimmung lautet in Absatz 1:

"Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typengenehmigung durch Zuteilen eines amtlichen Kennzeichens."

Hieraus schloss das Gericht - auch wenn es im Wortlaut nicht expressis verbis zum Ausdruck komme - dass im vorliegenden Fall zunächst eine technische Betriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung vorliegen musste.

Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung lagen nicht vor. In Betracht gekommen sei lediglich der Buchstabe g) aus der Ziffer 1 des Absatzes 2, nämlich "Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 in der jeweils geltenden Fassung". Ein derartiges Fahrzeug lag jedoch in keinem der fünf Fälle vor. Gemäß § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen unter diese Vorschrift nur Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h. Die Fahrzeuge des Klägers wiesen jedoch alle eine höhere Höchstgeschwindigkeit auf.

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