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Die Klägerin war Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherer einer Firma. Sie nahm die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer eines in der Werkstatthalle der Firma abgestellten LKW aus übergegangenem Recht gemäß § 86 VVG in Regress.
Der LKW war zum Austausch der Hinterreifen sowie zur TÜV-Untersuchung in die Werkstatt gebracht worden. Noch am selben Tag wurden die Räder ausgetauscht. Weil am nächsten Tag die TÜV-Abnahme erfolgen sollte, verblieb der LKW auf dem Werkstattgebäude.
Aus unbekannter Ursache geriet der LKW dort in Brand. Fest stand lediglich, dass das Feuer entweder durch Defekte an Kabeln im Motorraum im Bereich des Generators oder durch einen Defekt an einem im Führerhaus fest eingebauten Kühlschrank verursacht worden war.
Infolge des Brandes wurde auch die Werkstatt beschädigt. Den von der regulierenden Klägerin deswegen erhobenen Regressanspruch hielt die Beklagte für unbegründet, da der Schaden nicht beim Betrieb des LKW entstanden sei.
Der BGH hielt die Regressforderung der Klägerin für begründet.
Nach Ansicht des BGH reichte es für den Regressanspruch der Klägerin aus, dass die Entstehung des Brandes beziehungsweise dessen Übergreifen auf die Werkstatt in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des LKW gestanden hatte. Darauf, dass der Brand nicht von einer unmittelbar für die Transport- und Fortbewegungs-Funktion des Fahrzeuges erforderlichen Einrichtung ausgegangen war, kam es laut BGH nicht an.
Auch die Tatsache, dass sich der LKW bei der Entstehung des Brandes in der verschlossenen Werkshalle befunden hatte, änderte nichts an der Tatsache, dass sich eine von dem LKW ausgehende Gefahr realisiert hatte.
Der BGH unterstreicht, dass ein Schaden bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG entstanden ist, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben.
Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass die Schadenursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges gestanden hat.
Fakt war, dass das Schadenereignis hier auf eine defekte Betriebseinrichtung des LKW zurückzuführen war. Dazu gehörte auch der fest eingebaute Kühlschrank. Denn - so der BGH - in Zeiten zunehmender werksseitiger Ausstattung von Kraftfahrzeugen mit den Fahrkomfort steigernden technischen Einrichtungen, die nicht zwingend für deren Fortbewegungs- und Transportfunktion erforderlich sind, begründen auch davon ausgehende Gefahren eine Haftung des Fahrzeughalters.
Rechtlich macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob ein Brand unabhängig vom Fahrbetrieb vor, während oder nach einer Fahrt eingetreten ist.
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