Das Recht eines Berufsunfähigkeitsversicherers zur Vertragsanpassung entsteht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt, dem Versicherer die ihm bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung bekannten Gefahrumstände anzuzeigen. Dies wiederum setzt positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem gefahrerheblichen Umstand voraus. Darauf hat der BGH mit Beschluss vom 25.09.2019 - IV ZR 247/18 hingewiesen.
Unter den nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden "maßgeblichen Gründen" sind laut einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.04.2019 - 8 O 7533/18 nur die wesentlichen, also wichtigsten Gründe zu verstehen. Das sind diejenigen Gründe, die die Rechtsposition des Versicherungsnehmers am stärksten verändern. Die genaue Zusammensetzung der Prämienänderung ist dem Versicherungsnehmer nicht mitzuteilen.
Am sog. Grauen Kapitalmarkt, wo inzwischen fast wöchentlich Großschäden vermeldet werden, werden vor allem Ängste bedient. Finanzberater, die das erkannt haben und in ihre Beratungsphilosophie einbeziehen, haben es schwer. Schließlich scheinen die Ängste, nicht nur aus der Sicht der Anleger, teilweise berechtigt. Gegen Ängste zu argumentieren ist zudem meist vergebens. Ängste aufzugreifen und in sinnvolle Anlageempfehlungen umzuleiten erscheint da um Vieles erfolgversprechender.
Es ist schon eine Last mit den Unterstützungskassen. So schön es auch ist, dass es keine Bilanzberührung bei unbegrenzter Steuerfreiheit und gesonderter sozialversicherungsrechtlicher Flankierung gibt, die sogenannte Zweckbindung des Kassenvermögens kann lästig sein. Denn die Körperschaftsteuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG der Unterstützungskasse als soziale Einrichtung ist daran geknüpft: § 5 Abs. 1. Nr. 3c KStG fordert dabei, dass vorbehaltlich des § 6 KStG die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für Zwecke der Kasse dauerhaft gesichert ist. Der Zweck sind regelmäßig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies gilt auch für Gruppenunterstützungskassen.
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Unruhe bei den Betriebsrentnern, Unruhe in der Presse: Die technische Umsetzung des neuen Freibetrages (2020: 159,25 EUR) für Betriebsrenten sollte von Seiten der Krankenkassen noch bis 01.01.2021 dauern. Also: länger Warten auf mehr Geld.
Lange wogte der Kampf zwischen der Verwaltungsauffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) und den obersten Richtern am Bundesfinanzhof: Es ging um die Frage, wann eine Zusatzleistung des Arbeitgebers "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht wird und damit steuerlich begünstigt ist. Das ist von besondere Bedeutung bei der sogenannten Nettolohnoptimierung, die mittlerweile weite Kreise zieht. Dabei geht es darum, Arbeitslohn, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, mithilfe von steuerfreien oder pauschalversteuerten Vergütungsbestandteilen so umzugestalten, dass sich die Nettoauszahlung erhöht. Gerne werden diese Modelle auch mit einer betrieblichen Altersversorgung kombiniert.
Wer sich weigert, seinem privaten Krankenversicherer die Behandlungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, muss damit rechnen, seinen Anspruch auf Leistungen zu verlieren. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 16. 11.2018 - I-20 U 50/18 entschieden.
Kann der Kläger den in einem Versäumnisurteil zu seinen Gunsten festgelegten Geldbetrag wegen der Zerstörung seines "Mobilheims" nicht vollstrecken, kann sein Privathaftpflichtversicherer über eine dort eingeschlossene Forderungsausfallversicherung Ersatz erhalten. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 21.09.2019 - 22 O 133/18 hervor.
Das Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung ist normiert im Betriebsrentengesetz. Doch das allein reicht nicht. Hinzu kommt eine Fülle von höchstrichterlichen Entscheidungen (sogenanntes "case law"). Und hier liegen die eigentlichen Risiken der betrieblichen Altersversorgung, wenn sich oft Jahre oder Jahrzehnte nach Einrichtung einer Zusage, mit der der Arbeitgeber Gutes wirken wollte, herausstellt, dass das Gute nicht gut genug war und der Arbeitgeber mehr schuldet, als er plante.
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