Zeigt ein Versicherungsnehmer dem Krankentagegeldversicherer seine Berufsunfähigkeit viel zu spät an, darf dieser trotz der grob fahrlässigen Verletzung der Meldeobliegenheit die Leistungen nicht kürzen, wenn es an der konkreten Kausalität der Verzögerung für die Möglichkeit, das Vorliegen des Versicherungsfalles und den Umfang ihrer Leistungspflicht zu überprüfen, fehlt. Das hat das Saarländisches OLG mit Urteil vom 23.10.2019 - 5 U 19/19 entschieden.
Mit der Abzockmasche "Trading" werden diejenigen Anlegerzielgruppen angegriffen, die auch für Finanzberater besonders interessant sind. In mehreren europäischen Ländern, so auch in Deutschland, wurde die Gefährdung inzwischen erkannt und wird sogar gemeinsam mit Partnerländern bekämpft. Die Chancen, dass die international agierenden Betrüger-Netzwerke damit beseitigt werden könnten, stehen allerdings nicht allzu gut.
Besucher eines Krankenhauses müssen sich auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen und auf abgestellte Betten, medizinische Geräte sowie Wartezonen mit Sitzgruppen achten. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 23.01.2020 - 2 O 93/19 unterstrichen.
Unser GVNW Symposium im Herbst ist der größte und wichtigste Industrieversicherungskongress im deutschsprachigen Raum und für viele die zentrale Veranstaltung, um sich jährlich mit Markpartnern und Kollegen zu treffen, auszutauschen und sich fachlich zu informieren.
Wird eine Lebensversicherungspolice nach einem Widerspruch rückabgewickelt, kann der Versicherte nicht in jedem Fall die vollständige Erstattung der von ihm gezahlten Beiträge fordern. Das geht aus einem Beschluss des OLG Dresden vom 22.07.2019 - 4 U 977/19 hervor.
Verletzt ein Architekt seine Überwachungspflicht hinsichtlich der Bauausführung einer Abwasserrohrleitungsführung, kann dies eine Schadenersatzpflicht begründen. Das geht aus einem Urteil des OLG Brandenburg vom 23.01.2019 - 4 U 59/15 hervor.
Gerade im Bereich der Betrieblichen Versicherungen wirft die Corona-Krise viele Fragen auf. Ist die derzeitige Betriebsschließung oder -unterbrechung ein Versicherungsfall? Wie bin ich abgesichert, wenn Mitarbeiter oder Betriebsinhaber an Covid-19 erkranken? Sind derzeitige Absatz- oder Liquiditätsprobleme ein Fall für die Kreditversicherung? Alle Großveranstaltungen sind abgesagt. Leisten spezielle Versicherungen für den Ausfall? Diese und weitere existenzielle Fragen klärt Herausgeber Jörg Heidemann in seinen neuen Fachbeiträgen.
Deutsche Aktuare sind eine eher zurückhaltende Zunft. Wenn sie also mit einer Pressemitteilung nach außen gehen, die betitelt ist "Viele Pensionskassen brauchen mehr Risikotragfähigkeit" und gleich in der ersten Zeile "von großen Herausforderungen" sprechen, muss man genauer hinschauen. Zumal Aktuare die "grauen Eminenzen" in vielen Pensionskassen stellen, denn in der Schlüsselfunktion Leitender Aktuar kennt man "Wohl und Wehe" der Pensionskassen. Und kaum einer ist berufener als der in der Pressemitteilung zitierte Dr. Friedemann Lucius, Sprecher des Vorstands der Heubeck AG und Vorstandsvorsitzender des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung (IVS), also der bAV-Aktuare.
Die Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) sieht weiterhin den Bedarf, den Höchstrechnungszins für Neuverträge ab 01.01.2021 von derzeit 0,9 % auf 0,5 % zu senken. Sie appelliert an das Bundesfinanzministerium (BMF), spätestens bis Ende Mai eine Entscheidung zu treffen, da eine geordnete Umsetzung zum Jahreswechsel sonst nicht mehr möglich sei. "Die Umstellung des Höchstrechnungszinses erfordert eine Neukalkulation der gesamten Produktpalette. Für dieses Großprojekt müssen die Unternehmen je nach Größe und Produktbreite 1.000 bis 5.000 Personentage investieren", begründet Dr. Herbert Schneidemann, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der (DAV), die geforderte Vorlaufzeit.
Bei grob fahrlässigem Herbeiführen des Versicherungsfalles ist eine Kürzung der Versicherungsleistung "auf Null" nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt. Das geht aus einem Beschluss des OLG Dresden vom 21.11.2019 - 4 U 2082/19 hervor.
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