Der Fahrer eines Linienbusses der Klägerin hatte das Fahrzeug vorübergehend auf einem Halteplatz abgestellt. Währenddessen führte ein Mitarbeiter der Beklagten parallel zu dem Platz Rasenmäharbeiten mit einem Aufsitzmäher durch. Dabei wurde ein Stein hochgeschleudert, der eine Scheibe des Busses einschlug.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Zahlung von Schadenersatz, da der Schaden durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Mitarbeiters entstanden sei.
Mit Blick auf die Nähe zum Bus von lediglich zwei bis drei Meter habe der Mitarbeiter dafür sorgen müssen, dass der Bus nicht in Mitleidenschaft gezogen werden konnte.
Das OLG gab dem Kläger Recht. Nach Meinung des Gerichts muss ein Verkehrssicherungspflichtiger zwar keine absolute Sicherheit gewähren. Er muss allerdings zumutbare Sicherungsmaßnahmen treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.
Angesichts des überschaubaren Bereiches war es dem Fahrer des Aufsitzmähers aus der Sicht des OLG zumutbar gewesen, die Wiese nach Steinen abzusuchen oder einen Rasenmäher mit Rundumschutz einzusetzen. Alternativ hätte er auch mobile Schutzwände aufstellen können.
Das habe er jedoch ebenso wenig gemacht, wie den Busfahrer kurz darauf hinzuweisen, dass er beabsichtigte, in einem geringen räumlichen Abstand zu dem parkenden Fahrzeug zu mähen. Dann hätte der Busfahrer entscheiden können, den Bus entweder vorübergehend an einer sicheren Stelle abzustellen, oder das Risiko eines Steinschlages hinzunehmen.
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