Der Kläger war Gastronomieleiter der Küche in einer Klinik. Diese bot Mitarbeitern wie dem Kläger, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakte hatten, eine kostenlose Grippeschutzimpfung an. Die Teilnahme an der Impfaktion war freiwillig.
Nach der Impfung entwickelte sich bei dem Kläger ein unklarer autoinflammatorischer Prozess. Weil er diesen auf die Impfung zurückführte, machte er Ansprüche gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft geltend. Er begründete dies damit, dass die Impfung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erfolgt sei.
Das Landessozialgericht (LSG) hielt die Forderung des Klägers für unbegründet.
Ein Anspruch gegenüber der Beklagten hätte laut LSG nur dann bestanden, wenn der Kläger Opfer eines Arbeitsunfalles im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung geworden wäre.
Der Kläger habe aber nicht nachweisen können, dass seine Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis gedient habe.
Der Kläger sei weder tarif- noch arbeitsvertraglich dazu verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen. Auch eine ihn zu der Impfung verpflichtende Weisung im Rahmen des Direktionsrechts seines Arbeitgebers sei nicht erteilt worden.
Zur Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten reiche es auch nicht aus, dass sich der Kläger zur Teilnahme an der Impfaktion im Interesse seines Arbeitgebers verpflichtet gefühlt habe. Vielmehr habe er dabei auf eigenes Risiko gehandelt.
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