Die Klägerin hatte gemäß dem Rat ihres Zahnarztes Zahnlücken in ihrem Oberkiefer mit Implantaten schließen lassen, um eine entzündliche Irritation ihrer Mundschleimhaut zu verhindern.
Die beklagte Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für eine Versorgung mit Implantaten ab. Der Kläger forderte deshalb gerichtlich die Erstattung der Kosten von ca. 6.500 EUR.
Die Klage scheiterte letztlich vor dem Bundessozialgericht (BSG). Das BSG entschied, dass die Beklagte nicht dazu verpflichtet sei, die Kosten für die Versorgung mit Implantaten zu erstatten.
Das Gericht begründete die Entscheidung mit § 28 Absatz 2 SGB V. Hiernach seien die Krankenkassen nur dann dazu verpflichtet, Versicherte mit Implantaten zu versorgen, wenn das Behandlungsziel im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung bei besonders schweren Fällen über die bloße Wiederherstellung der Kaufunktion hinausgehe.
Bei der Klägerin sei es jedoch ausschließlich um die Sanierung ihres Restgebisses im Oberkiefer gegangen. Daher liege kein Ausnahmefall vor.
Die genannte Regelung im Sozialgesetzbuch verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Denn der Gesetzgeber könne aufgrund seines im Krankenversicherungsrecht bestehenden Einschätzungsvorrechts willkürfrei implantologische Leistungen auf Versicherte beschränken, die im Gesichtsbereich in besonders schweren Fällen einen humanmedizinischen Behandlungsbedarf haben.
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