In der Mitte einer fünf Meter breiten Straße befand sich ein Schlagloch, das später durch die beklagte Stadt, die für diese Straße verantwortlich war, ausgebessert wurde. Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad zur Mittagszeit in dieses Schlagloch mit einer Tiefe von etwa 8 cm und einer Länge von 50 bis 60 cm und kam dort zu Fall.
Durch den Sturz erlitt der Kläger Prellungen und Schürfwunden und sein Fahrrad und seine Kleidung wurden ebenfalls beschädigt. Deswegen nahm er die beklagte Stadt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von etwa 3.500 EUR in Anspruch.
Die Beklagte verteidigte sich unter anderem damit, dass es sich bei der Straße um einen Wirtschaftsweg mit einer untergeordneten Verkehrsbedeutung handele, so dass jeder Verkehrsteilnehmer auch mit größeren Unebenheiten zu rechnen habe.
Das OLG teilte die Rechtsauffassung der Beklagten. Ein Schlagloch in der von dem Kläger beschriebenen Größe stelle für einen Radfahrer, der dort hineinfahre, zwar ein Gefahrenpotenzial dar. Allerdings dürfe ein Radfahrer, der - wie hier - einen Wirtschaftsweg benutze, nicht erwarten, dass der Weg insgesamt eine einwandfreie Fahrbahndecke habe und deshalb über seine gesamte Breite gefahrlos zu befahren sei. Dies könne ein Radfahrer schon nach dem Rechtsfahrgebot der Straßenverkehrsordnung - das Schlagloch hatte sich dagegen in der Mitte der Fahrbahn befunden - nicht für sich beanspruchen.
Daneben hätten Benutzer eines Wirtschaftswegs grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten zu rechnen, da solche Wege regelmäßig mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät befahren würden, wodurch Straßenschäden entstehen könnten.
Deshalb hätte der Kläger auch ohne weitere Warnhinweise nur so schnell fahren dürfen, dass er selbst auf plötzlich auftretende Hindernisse und Gefahrenstellen reagieren konnte. Ein Schlagloch in der von dem Kläger beschriebenen Größe sei für einen Radfahrer deutlich erkennbar und könne ohne Probleme umfahren werden.
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