Damit Beschäftigte auf einer Dienstreise gesetzlich unfallversichert sind, muss die dortige konkrete Betätigung - ebenso wie am Arbeitsplatz - mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen und diesem dienen. Jedenfalls ist das Skifahren nicht gesetzlich unfallversichert, soweit es dem Freizeitbereich zuzuordnen ist. Das geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 07.09.2020 - L 9 U 188/18 hervor.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da sich der Unfall nicht während einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Reine Freizeitbetätigungen seien auch dann nicht versichert, wenn sie in eine Veranstaltung eingebettet seien, welche dienstlichen Belangen diene. Die Teilnehmer der Skireise hätten sich zwar täglich zum Frühstück und Abendessen getroffen, ansonsten seien sie in der Gestaltung der täglichen Aktivitäten aber vollkommen frei gewesen.
Der Kläger trug vor, dass er von seiner Arbeitgeberin beauftragt worden sei, die geschäftlichen Kontakte zu den mitreisenden Führungskräften der Geschäftspartner zu pflegen. Der Firma sei es wichtig gewesen, dass er an den Aktivitäten einschließlich des Skifahrens teilnehme. Die Mitreisenden hätten am Unfalltag ausdrücklich seine Teilnahme an der Skiabfahrt gewünscht. Beim Aufstieg sei ferner über geschäftliche Dinge gesprochen worden.
Das LSG verneinte einen Arbeitsunfall. Die Skiabfahrt stehe mit der versicherten Beschäftigung des Klägers in keinem sachlichen Zusammenhang und sei daher nicht gesetzlich unfallversichert.
Skifahren habe offenkundig nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers gehört. Auch sei ihm keine entsprechende Weisung zur Teilnahme an einer Skiabfahrt erteilt worden.
Ebenso sei die Skifahrt nicht im Rahmen einer Dienstreise gesetzlich unfallversichert gewesen. Denn nicht alle für ein Unternehmen nützlichen Aktivitäten stünden unter Versicherungsschutz. Gerade bei längeren Dienstreisen ließen sich vielmehr regelmäßig Tätigkeiten unterscheiden, die für das Unternehmen in einem wesentlichen Zusammenhang stünden und solche, bei denen dies in den Hintergrund trete.
Es sei hier bereits fraglich, ob die Skireise überhaupt eine Geschäfts- bzw. Dienstreise oder nicht vielmehr eine sog. Motivations- bzw. Incentivereise gewesen sei. Jedenfalls aber habe das Skifahren im Mittelpunkt der Reise gestanden und sei nach dem vorgelegten Flyer sogar der einzige Programmpunkt gewesen.
Auch die Pflege geschäftlicher Kontakte begründe keine versicherte Tätigkeit. Der Versicherte und seine Arbeitgeberin hätten es schließlich nicht in der Hand, Freizeitaktivitäten (Skifahren) insgesamt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen, indem sie diese mit betrieblichen Motiven (Kundenbindung) verknüpften. Dies gelte gleichermaßen für die betriebliche Finanzierung der Skireise, die Freistellung des Klägers von der Arbeit und die Erwartung der Arbeitgeberin, dass er an der Freizeitaktivität teilnehme.
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