Der beklagte Mieter hatte alle vier ihm überlassenen Wohnungsschlüssel einer Schließanlage, die der Kläger als Vermieter knapp drei Jahre vorher hatte einbauen lassen, verloren.
Daraufhin tauschte der Kläger die Schließanlage aus und forderte die angefallenen Kosten von ca. 2.000 EUR vom Mieter zurück.
Das Landgericht entschied, dass der Beklagte lediglich einen Teil der Kosten zahlen musste, nämlich nur die auf die Hauseingangstür und seine eigene Wohnungstür entfallenden Kosten.
Das Gericht lastete dem Kläger eine erhebliche Mitschuld an. Dieser hätte den beklagten Mieter beim Einbau der Zentralschlossanlage über den ungewöhnlich hohen Schaden im Fall eines Schlüsselverlustes aufklären müssen. Der Beklagte hätte sich dann mit einer verhältnismäßig günstigen Schlüsselversicherung absichern können.
Ferner müsse im Einzelfall entschieden werden, wie erheblich die Missbrauchsgefahr durch den Verlust der Schlüssel sei und ob gleich eine ganze Anlage ausgetauscht werden müsse. Bei nicht erweiterbaren Anlagen könne zum Beispiel auch ein separates Wohnungstürschloss eingebaut werden, sodass der Mieter dann zwei verschiedene Schlüssel besitze.
Mithin reicht nicht bereits die bloße Vermutung aus, dass jemand einen gefundenen Schlüssel in einer Mehrfamilienhausgegend einer Großstadt verwenden könnte, um von Tür zu Tür zu gehen und zu überprüfen, ob der Schlüssel zufällig irgendwo passt.
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