Der schwerbehinderte Kläger verlangte von einem privaten Unternehmen eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Kläger trug vor, der Beklagte habe in Bezug auf die Beteiligung des Betriebsrats, der Schwerbehindertenvertretung und der Bestellung eines Inklusionsbeauftragten im Rahmen einer Stellenausschreibung und einer Absage auf die Bewerbung des Klägers gegen §§ 11, 7 AGG verstoßen.
In § 11 AGG heißt es: "Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden." § 7 Abs.1 AGG lautet: "Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes (Anm.: z.B. Behinderung) benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt."
Das Gericht wies die Klage ab. Der Kläger habe nicht hinreichend vorgetragen, warum er von Pflichtverletzungen des Beklagten im Sinne des AGG ausgehe. Er habe keine Indizien im Sinne des § 22 AGG dargelegt, die für eine Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung sprechen könnten, sondern solche Pflichtverletzungen lediglich anlasslos ins Blaue hinein behauptet.
In § 22 AGG heißt es: "Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat."
Die Richter unterstrichen, dass ein Kläger für das Vorliegen von Indizien im Sinne des § 22 AGG in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet ist. Insofern gelten die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze. Zwar darf eine Prozesspartei auch vermutete Tatsachen vortragen, sofern sie über keinerlei Einblicke in die dem Gegner bekannten Geschehensabläufe hat. Unzulässig sind solche Behauptungen jedoch, wenn sie lediglich "ins Blaue" hinein aufgestellt werden, ohne dass der Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Behauptung darlegt.
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