Wenn Sie als Witwe oder Witwer wieder heiraten und damit Ihre Hinterbliebenenrente verlieren, versüßt Ihnen die Deutsche Rentenversicherung das zunächst mit einer Abfindung Ihrer bisherigen Witwen- oder Witwerrente. Bei der erstmaligen Wiederheirat erhalten Sie das 24-Fache Ihrer monatlichen Rente als Abfindung. Geregelt ist das in § 107 SGB VI.
Auch Alter schützt vor Scheidung nicht. Gut zu wissen ist daher: Nach einer Scheidung lebt - auf Antrag - die vorherige Hinterbliebenenrente wieder auf. Die Witwen-/ Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten ist in § 46 Abs. 3 SGB VI geregelt.
Diese Rente erhält, wer nach dem Tod des früheren Partners wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, wenn die neue Verbindung aufgelöst oder aufgehoben wurde.
Auch bei einem Tod des neuen Ehepartners lebt die alte Hinterbliebenenrente wieder auf. Das ist besonders dann wichtig, wenn durch die neue Ehe (noch) kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstanden ist. In diesem Fall besteht wieder Anspruch auf die frühere Hinterbliebenenrente.
Gegebenenfalls besteht aber aus beiden Ehen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Doch die Vorteile hieraus sind begrenzt, denn in diesem Fall wird nur die höhere Rente ausgezahlt. Geregelt ist das in § 90 Abs. 1 SGB VI.
Aber das bedeutet immerhin: Wer erleben muss, dass auch sein neuer Ehepartner stirbt, dem ist mindestens eine Hinterbliebenenrente in der Höhe sicher, wie er sie nach dem Tod des vorletzten Ehepartners erhalten hat.
Bei einem Wiederaufleben der alten Hinterbliebenenrente kommt allerdings auch die von der Rentenversicherung gezahlte Rentenabfindung nochmals ins Spiel. Diese wird dann in angemessenen Teilbeträgen (§ 90 Abs. 2 SGB VI) von der Hinterbliebenenrente einbehalten, führt also zu einer zeitweisen Rentenminderung.
Die alte Hinterbliebenenrente lebt nicht automatisch und von Amts wegen auf. Es muss hierzu bei der Deutschen Rentenversicherung ein Antrag gestellt werden.
Quelle: www.steuertipps.de
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