Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung abgeschlossenen, wobei Schäden durch eine Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes als mitversichert galten. Bei dem versicherten Gebäude der Klägerin handelte es sich um ein Hafenhaus, das an einem Fluss lag, der etwa 16 Kilometer weiter in die Ostsee mündete.
Anfang Januar 2017 gab es eine Sturmflut an der Ostseeküste mit stark auflandigem Wind. Dabei wurden Wasserstände von bis zu 1,60 Meter über dem mittleren Wasserstand erreicht. Das führte dazu, dass das Wasser des Flusses nicht in die Ostsee abfließen konnte und sich landeinwärts aufstaute. Dadurch wurde das Grundstück des Hafenhauses der Klägerin überflutet.
Die Beklagte weigerte sich, den Schaden zu regulieren. Sie verwies darauf hin, dass Schäden infolge einer Sturmflut ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen vom Versicherungsschutz bedingungsgemäß ausgeschlossen seien.
Vor dem BGH hatte die Auffassung der Beklagten keinen Bestand. Nach Ansicht des BGH waren die an dem Gebäude aufgetretenen Nässeschäden als Folge einer Überschwemmung zu betrachten. Schäden durch Überschwemmungen seien jedoch Gegenstand des Versicherungsvertrages.
Es sei zwar richtig, dass durch eine Sturmflut entstehenden Schäden bedingungsgemäß vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Um das Zusammenwirken einer Sturmflut und einer anderen Gefahr gehe es hier jedoch nicht.
Ein verständiger durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde den Versicherungsbedingungen mangels entsprechender Klarstellung nicht entnehmen, dass über den Ausschluss bei Schäden durch Sturmflut auch solche Schäden vom Schutz ausgeschlossen sein sollten, die nicht unmittelbar durch ein solches Ereignis verursacht werden, sondern sich als mittelbare Auswirkungen darstellen.
Die Sturmflut, die an der Ostsee geherrscht hatte, habe dazu geführt, dass der Fluss nicht regelgerecht in das Meer abfließen konnte. Dadurch sei es zu einem Rückstau gekommen, infolge dessen sich der Wasserstand im 16 Kilometer landeinwärts gelegenen Hafen erhöht habe.
Die Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes sei daher nicht dadurch verursacht worden, dass Ostseewasser in das Küstenhinterland eindrang. Der Deckungsausschluss hätte also nur dann gegriffen, wenn durch die Sturmflut Seewasser hineingedrückt worden wäre oder wenn es zu einer Überflutung von Deichen gekommen wäre und Ostseewasser das Versicherungsgrundstück überflutet hätte.
Wollte die Beklagte Schäden, wie sie die Klägerin erlitten hatte, ebenfalls vom Versicherungsschutz ausschließen, so hätte sie dies nach Ansicht des BGH in den Versicherungsbedingungen klar und deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Weil das nicht geschehen war, musste die Beklagte für den Schaden aufkommen.
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