Die minderjährige Klägerin bewohnte zusammen mit ihren Eltern eine Mietwohnung, die Letztere von den Beklagten angemietet hatten.
Als die Klägerin zusammen mit ihren Geschwistern den Hofbereich des Anwesens mit einem Fahrrad befuhr, kam sie dort zu Fall. Die Klägerin trug vor, dass der Sturz auf beschädigte Bodenplatten zurückzuführen sei und verlangte von den Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR.
Aus der Sicht des Gerichts lag hier keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten vor. Bei dem Hofbereich handle es sich nicht um einen öffentlich zugänglichen Bereich, in welchem Publikumsverkehr stattfinde. Die Klägerin sei mit den Gegebenheiten im Hof vertraut gewesen, da sie zum Zeitpunkt des Unfalles bereits ein halbes Jahr in dem Anwesen gewohnt habe. Die Beklagten hätten daher davon ausgehen dürfen, dass den Mietern der Zustand der Bodenplatten bekannt war. Aus diesem Grund hätten sie auch keine Hinweisschilder oder Ähnliches aufstellen müssen.
Die Tatsache, dass die Klägerin erst neun Jahre alt war, änderte an dieser Betrachtung nichts. Der Vermieter durfte darauf vertrauen, dass die Eltern ihre Kinder auf die Gefährlichkeit der Platten hinweisen und sie entweder auffordern würden, vom Fahrrad abzusteigen oder aber - was im konkreten Fall ohne Weiteres möglich gewesen sei - um die Platten herum zu fahren.
Das Gericht stellt klar, dass ein Vermieter grundsätzlich diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen muss, die ein verständiger und umsichtiger Vermieter für ausreichend halten darf, um Mieter und deren Angehörige vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind.
Das Mietobjekt muss allerdings nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein. Auch der Mieter hat sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen, da eine vollständige Gefahrlosigkeit mit zumutbaren Mitteln nicht immer erreicht und vom Mieter auch nicht verlangt werden kann.
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