Andererseits darf ein Vorbeifahrender anhaltende oder parkende Fahrzeuge nur passieren, wenn er die Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes sicherstellen kann. Die einzelnen Kriterien veranschaulicht ein Urteil des Amtsgerichts Frankenthal vom 26.06.2020 - 3c C 61/19.
Die Parteien stritten um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der Beklagte befuhr mit seinem Kfz eine Straße in Richtung Innenstadt. Am rechten Fahrbahnrand war das Kfz des Klägers abgestellt. Als der Fahrer die Fahrertür des Kfz öffnete, kam es zur Kollision mit dem in diesem Moment vorbeifahrenden Fahrzeug des Beklagten. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Reparaturschaden in Höhe von insgesamt etwa 5.000 EUR.
Zwischen den Parteien war u.a. die Frage streitig, wie weit der Fahrer des klägerischen Kfz dessen Tür geöffnet hatte und ob der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hatte.
Das Amtsgericht entschied sich nach durchgeführter Beweisaufnahme für eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten des Klägers. Nach Meinung des Gerichts hatte der Fahrer des klägerischen Kfz den Schaden durch Unachtsamkeit beim Ausstieg aus dem Fahrzeug nämlich überwiegend verschuldet.
Nach § 14 Abs. 1 StVO muss sich jeder Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen aus dem Fahrzeug so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Ein- bzw. Aussteigende muss dabei insbesondere das Vorrecht des fließenden Verkehrs in beiden Richtungen mit höchster Vorsicht beachten, weshalb er den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten muss und die Wagentür nur öffnen darf, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von rückwärts oder von vorn Kommenden gefährdet.
Diesen Anforderungen wurde das Verhalten des Fahrers des klägerischen Kfz zur Überzeugung des Gerichts nicht gerecht.
Der Beklagte hatte den Unfall allerdings mitverursacht, indem er unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ohne ausreichenden Seitenabstand am Fahrzeug des Klägers vorbeigefahren war und damit nicht nur völlig untergeordnet zur Entstehung des Zusammenpralls beigetragen hatte. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO darf nur überholt werden, wenn ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) einzuhalten ist und eine Behinderung (§ 5 Abs. 4 Satz 4 StVO), Gefährdung oder gar Schädigung (§ 1 Abs. 2 StVO) des Überholten vermieden werden kann. Gleiches gilt für das Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen.
Der Beklagte hatte das Fahrzeug des Klägers hier mit einem deutlich zu geringen Seitenabstand von lediglich 30-35 Zentimetern passiert.
Somit hatten beide Fahrer, von deren Fahrzeugen eine vergleichbare Betriebsgefahr ausging, den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Der Verstoß des Fahrers des klägerischen Kfz wog nach Meinung des Gerichts jedoch schwerer, da er entgegen der besonderen Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO die Gefahrensituation erst heraufbeschworen hatte und es bei regelkonformem Verhalten gar nicht zum Unfall hätte kommen können.
Demgegenüber hatte der Beklagte lediglich das Fehlverhalten des Fahrzeugführers nicht in angemessener Weise antizipiert und einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten. Dies ließ nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis eine Haftungsverteilung im Verhältnis 1/3 : 2/3 zulasten des Klägers gerechtfertigt erscheinen.
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