Ein vorbeifahrendes Auto hatte den geparkten PKW des Klägers beschädigt. Der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers erklärte sich zwar grundsätzlich dazu bereit, den Fahrzeugschaden zu regulieren. Die Reparaturkosten, die ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer ortsansässigen Werkstatt ermittelt hatte, hielt der Versicherer allerdings für überzogen.
Der Versicherer verwies den Kläger deshalb auf eine knapp 40 Kilometer entfernt liegende freie Werkstatt. Dort könne der Kläger sein Fahrzeug bei gleicher Qualität zu einem deutlich geringeren Preis reparieren lassen.
Der Kläger wollte den Schaden jedoch auf Basis des Gutachtens abrechnen. Er bestand darauf, dass die Stundenverrechnungssätze der örtlichen markengebundenen Fachwerkstatt berücksichtigt würden. Die Entfernung von seinem Wohnort zu der freien Werkstatt sei zu groß. Es sei ihm nicht zuzumuten, eine solche Strecke z.B. bei eventuell anfallenden Gewährleistungsarbeiten zu bewältigen.
Das OLG gab dem Kläger Recht. Ein Geschädigter habe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Dieser Anspruch bestehe unabhängig davon, ob er sein Fahrzeug fachgerecht, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lasse.
Zwar müsse der Geschädigte wegen seiner Schadenminderungspflicht gemäß § 254 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbehebung wählen. Dem entspreche er jedoch dann, wenn er dabei die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde lege, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt habe.
Anders sei es, wenn der Geschädigte auf eine günstigere Reparatur in einer für ihn mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verwiesen werde, deren Reparaturstandard dem einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche.
Maßgeblich sei jedoch, dass diese maximal 20 Kilometer von seinem Wohnort entfernt liege und keine ortsansässige markengebundene Werkstatt zur Verfügung stehe.
Diese Voraussetzung lag im vorliegenden Fall nicht vor. Denn die von dem Sachverständigen genannte Werkstatt lag gerade einmal sechs Kilometer entfernt. Zu der vom Beklagten genannten freien Werkstatt wären nahezu 38 Kilometer zurückzulegen gewesen.
Die vom Beklagten genannte Werkstatt zu erreichen, würde einen erheblichen Aufwand darstellen, der dem Kläger nicht zuzumuten sei. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass sich in der unmittelbaren Umgebung zahlreiche andere Werkstätten und vor allem ein markengebundener Reparaturbetrieb befänden.
Die vom Beklagten benannte Werkstatt stellte folglich keine zumutbare Alternative für den Kläger dar.
Getreu dem Motto "gut beraten. mehr verkaufen." stellt unser Autoren- und Redaktionsteam alles Wissenswerte aus der Versicherungs- und Finanzbranche kompakt und verständlich für Sie zusammen. Produkttrends, vertriebsrelevante Studien, News zur Rechtsprechung oder praktische Rechner und Programme - wir halten Sie auf dem Laufenden und führen Sie zum gewünschten Erfolg!
Branchenrelevante Fachliteratur, unterstützende Services und bewährte Software wie der Altersvorsorgeplaner runden unser Angebot ab.
Krausenstr. 54
30171 Hannover
Telefon: +49 511 494061
Telefax: +49 511 494063
E-Mail: info@p3assekuranz.de
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.