Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Eingeschlossen galten Schäden, die durch einen bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus mit dem Rohrleitungssystem verbundenen Einrichtungen entstehen.
Nachdem die Pumpe eines vor dem Haus des Klägers befindlichen Schmutzwasserschachtes ausgefallen war, wurde Wasser in seinen Keller zurückgedrückt und trat dann aus dem in einem Hobbyraum befindlichen Rohrstutzen aus.
Die Beklagte lehnte es ab, für die Folgen der dadurch verursachten Überschwemmung aufzukommen. Sie begründete dies mit dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen, in denen es unter anderem hieß: "Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau."
Nach den Feststellungen eines Sachverständigen war nicht nur Schmutzwasser, sondern auch im Erdreich vorhandenes sogenanntes Schichtwasser in den Keller des Hauses geflossen. Der Sachverständige ging davon aus, dass der Schmutzwasserschacht infolge einer Undichtigkeit einen Kontakt mit dem umgebenden Erdreich gehabt haben musste. Dadurch habe das Schichtwasser von außen in den Schacht eindringen können.
Das OLG teilte die Auffassung der Beklagten. Es sei gleichgültig, ob es sich bei dem in den Keller eingedrungenen Wasser um Grund- oder Schichtwasser gehandelt habe. Denn bei Schichtwasser handele es sich um durch eine wasserstauende Schicht am Versickern gehindertes Wasser.
Dieses sei auch ohne dass es einer besonderen Erwähnung in den Versicherungsbedingungen bedürfe, dem Bereich "Schäden durch Grundwasser" gleichzusetzen. Durch Schichtwasser verursachte Schäden seien daher ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird - so das OLG - dem Ausschluss für Grundwasser ausgehend vom Sprachgebrauch des täglichen Lebens entnehmen, dass der Versicherer nicht für Schäden haften will, die (auch) durch Wasser entstehen, welches natürlicherweise im Erdreich vorhanden ist. Bei Schichtenwasser handele es sich ebenso wie bei dem Hauptgrundwasser um im Erdreich gestautes Wasser aufgrund vorangegangener Niederschläge.
Schließlich komme es auch nicht darauf an, ob neben dem Schichtwasser auch Schmutzwasser aus dem versicherten Gebäude in das Haus zurückgedrückt worden sei. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Versicherungsbedingungen genüge für das Eingreifen des Leistungsausschlusses bereits eine Mitursächlichkeit des Grundwassers.
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