Die Antragstellerin war Inhaberin einer Gaststätte. Sie hatte beim beklagten Versicherer vor den Änderungen der Rechtslage in 2020, insbesondere vor dem 23.05.2020 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung des IfSG angesichts der Corona-Pandemie - und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.01.2020, eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen.
Mit Blick auf die erfolgte Schließung ihres Betriebes wegen des neuartigen Corona-Virus verlangte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung über einen Betrag von ca. 27.000 EUR aus diesem Vertragsverhältnis. Der Antrag wurde in der Vorinstanz abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin blieb vor dem OLG Hamm ohne Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bestand nach Auffassung des Gerichts auf der Basis der konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht.
Die Aufzählung der "versicherten" Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen sei abschließend. Der Wortlaut "nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)" und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem - für die Auslegung maßgeblichen - durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle.
Der Hinweis "vgl. §§ 6 und 7 IfSG" könne vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere - hier nach Auffassung der Antragstellerin erfolgte - Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde.
Anzumerken bleibt, dass die Bejahung oder die Verneinung des Versicherungsschutzes aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen eines Vermögensschadens infolge einer "corona-bedingten" Betriebsschließung stets vom genauen Wortlaut des jeweils vereinbarten - am Markt unterschiedlich gefassten - Policen-wordings abhängt.
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