Klägerin war eine schwerbehinderte Frau, der wegen ihrer Behinderung beim Kauf ihres Neuwagens vom Fahrzeughersteller ein Sonderrabatt eingeräumt worden war.
Kurz nach der Zulassung wurde das Fahrzeug bei einem Unfall so schwer beschädigt, dass sich die Klägerin anschließend wieder einen Neuwagen anschaffte. Wie beim Erwerb des verunfallten Fahrzeuges, wurde ihr wegen ihres Handicaps ein Sonderrabatt in Höhe von 15 % gewährt.
Die Geschäftsbedingungen des Herstellers sahen vor, dass "Kunden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent für höchstens zwei Fahrzeuge im laufenden Kalenderjahr, die nach der Lieferung mindestens sechs Monate lang gehalten werden müssen", Anspruch auf einen Rabatt in der genannten Höhe hatten.
Der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers wollte zwar den der Klägerin entstandenen Schaden am Fahrzeug ersetzen, allerdings den ihr eingeräumten Sonderrabatt abziehen.
Die Klägerin war der Auffassung, dass der Nachlass weder dem Schädiger noch dem Beklagten zugutekommen dürfe. Der Rabatt stehe wegen ihrer Behinderung allein ihr zu.
Der BGH teilte die Ansicht des Beklagten. Rein rechnerisch habe die Klägerin keine über die von dem Beklagten geleisteten Zahlungen hinausgehende unfallbedingte Vermögenseinbuße erlitten. Ihr stehe daher lediglich ein Anspruch auf Ersatz des rabattierten Neuwagenpreises zu. Anderenfalls würde die Geschädigte an dem Schadenereignis verdienen. Das wäre nicht rechtens.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass ihr der Nachlass aus sozialen Gesichtspunkten und unter den Aspekten der Fürsorge gewährt worden sei, sei dies ebenso wie die Gewährung eines Rabattes für Werksangehörige unabhängig von einem möglichen Schadenereignis geschehen.
Dem Rabatt kam laut BGH also keine schadensrechtliche Ausgleichsfunktion zu. Der Schadenfall hatte lediglich einen Anlass dazu gegeben, dass der Klägerin für das Ersatzfahrzeug erneut ein Nachlass gewährt wurde.
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