Die Beklagte, eine Firma aus dem Bereich des Nahrungsmittelgroßhandels, hatte eine Stellenanzeige geschaltet, in der unter anderem unter der Überschrift "Wir bieten Ihnen" stand: "Zukunftsorientierte, kreative Mitarbeiter in einem jungen, hoch motivierten Team".
Ein 61-jähriger Bewerber auf diese Stellenanzeige sah sich durch die Formulierung "junges, hoch motiviertes Team" wegen seines Alters diskriminiert und klagte auf Zahlung einer Entschädigung nachdem seine Bewerbung erfolglos geblieben war.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg gab dem Kläger Recht. Durch die Stellenanzeige habe der Kläger Indizien beweisen können, die vermuten ließen, dass er wegen seines Alters nicht eingestellt worden sei. Die Formulierung in der Stellenanzeige, wonach den Bewerbern ein "junges, hoch motiviertes Team" geboten werde, bewirke eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters gemäß § 3 Abs. 1 AGG.
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt gemäß § 3 Abs.1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes (hier: wegen des Alters) eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Nach Auffassung des LAG beschreiben die Begriffe "jung" und "hochmotiviert" Eigenschaften, die im Allgemeinen eher jüngeren als älteren Menschen zugeschrieben werden. Der Begriff "hochmotiviert" sei zudem vergleichbar mit dem Begriff "dynamisch". Durch die Formulierung werde nicht nur die Botschaft vermittelt, dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb hochmotiviert seien. Vielmehr könne eine solche Angabe in einer Stellenanzeige nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin suche, der/die in das Team passe, weil er/sie ebenfalls jung und hochmotiviert sei wie die Mitglieder des vorhandenen Teams.
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