Die Klägerin war mit ihrem PKW auf einer Hauptstraße unterwegs und wollte nach einer verpassten Ausfahrt bei der nächsten Möglichkeit mit einem "U-Turn" umkehren. Sie fuhr deshalb an einer Ampel auf eine Spur für Linksabbieger und wendete.
An dieser Stelle befand sich ein Überweg mit Fußgängerampel. Dort stieß die Klägerin mit einem E-Scooter-Fahrer zusammen. Die Klägerin bestritt zwar ihr eigenes Verschulden, doch forderte sie zugleich Schadenersatz vom Unfallgegner. Da ein E-Scooter ein Kraftfahrzeug sei, unterliege der E-Scooter-Fahrer einer verschuldensunabhängigen Haftung. Außerdem sei der Beklagte zu schnell gefahren, und die für ihn gültige Ampel habe auch Rot gezeigt.
Das Gericht schloss eine verschuldensunabhängige Haftung aus, da der Roller nicht schneller als 20 km/h fahren konnte. Nach § 8 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist die verschuldensunabhängige Haftung dann ausgeschlossen, wenn ein Fahrzeug auf ebener Strecke nicht mehr als 20 km/h erreicht.
Es konnte auch nicht bewiesen werden, dass der Beklagte verkehrswidrig bei Rot über den Weg gefahren war. Aussagen von Zeugen legten vielmehr nahe, dass er auf Grün wartete und losfuhr, nachdem er angehalten hatte. Das Gericht ging davon aus, dass die Klägerin auf der Suche nach der richtigen Straße abgelenkt gewesen war und den E-Scooter übersehen hatte.
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