Das Fahrzeug des Klägers sowie das des Schädigers standen nebeneinander auf einem Parkplatz. Das Fahrzeug des Schädigers war mutmaßlich über einem nicht abgekühlten Holzkohlegrill abgestellt. Es entzündete sich, wobei der Brand auf das Fahrzeug des Klägers übergriff und dieses zerstörte.
Der Kläger bezifferte seinen Schaden auf insgesamt 3.639,49 EUR. Der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers Beklagte meinte, der Schaden stehe nicht mit einem Betriebsvorgang des versicherten Fahrzeuges in Verbindung, weshalb er nicht hafte.
Das LG Saarbrücken bejahte einen Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gegen den beklagten Haftpflichtversicherer.
Die Richter verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach ist das Merkmal der Betriebsgefahr nach § 7 StVG entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadenabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h., wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadengeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist.
Ausgehend hiervon war der Schaden am Fahrzeug des Klägers der vom Fahrzeug des Beklagten ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen. Dies galt nicht nur für den Fall, dass der Brand auf einer - durch einen technischen Defekt einer Betriebseinrichtung verursachten - Selbstentzündung beruhte. Auch wenn der Brand, wofür manches sprach, durch die noch glühende Holzkohle des Einweggrills entfacht wurde, war dies dem Betrieb des Fahrzeuges zuzurechnen. Insofern läge die Schadenursache darin, dass der Schädiger durch das Parken seines Fahrzeuges über dem heißen Einweggrill unmittelbar eine schadenursächliche Gefahrenlage geschaffen hatte, die bis zur Entzündung des Fahrzeuges fortwirkte.
Dass zwischen dem Parken und der Entzündung eine zeitliche Verzögerung von rund 20 Minuten lag, stand dem nicht entgegen. Entscheidend war, dass der Brandfolgeschaden auf der einmal geschaffenen Gefahrenlage beruhte.
Für eine Mithaftung des Klägers aus §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG war nach Ansicht des Gerichts schon deshalb kein Raum, weil sich die Entzündung des Nachbarfahrzeuges für den Kläger als ein unabwendbares Ereignis iSd. § 17 Abs. 3 StVG darstellte.
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