Der Kläger hatte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Thailand gebucht. Im Reisevertrag mit dem beklagten Reiseveranstalter war die Beförderung zum Flughafen Frankfurt mit "Rail & Fly" der Deutschen Bahn vereinbart. Der Abflug mit Qatar-Airways sollte am Anreisetag um 15.40 Uhr ab Frankfurt erfolgen. In der Buchungsbestätigung wurde empfohlen, sich mindestens drei Stunden vor Abflug am Check-In Schalter einzufinden. In den Reisedokumenten hieß es: "Abfertigung: Bitte finden Sie sich spätestens 120 Minuten vor Abflug am Qatar Airways-Schalter Ihres Abflughaftens ein."
Der Kläger wählte von seinem Wohnort in Göttingen einen ICE, der um 13:13 Uhr, also 2 Stunden und 27 Minuten vor Abflug am Flughafen Frankfurt eintreffen sollte. Am Reisetag startete der Zug ab Göttingen bereits mit einer Verspätung von 25 Minuten, die sich im Laufe der Fahrt erhöhte. Vor Frankfurt wurde den Reisenden mitgeteilt, dass der Zug wegen der Verspätung am Hauptbahnhof enden würde. Die Weiterfahrt nahm der Kläger mit seiner Familie daher mit dem öffentlichen Nahverkehr vor.
Als die Reisenden 50 Minuten vor Abflug am Schalter eintrafen, wurde ihnen die Abfertigung verwehrt, da der Check-In-Vorgang bereits abgeschlossen war. Die Familie musste zurück nach Göttingen fahren, weil an diesem Tag kein anderer Flug zur Verfügung stand. Am nächsten Tag konnte dann der Abflug erfolgen. Dafür musste der Kläger knapp 2.000 EU aufwenden zuzüglich rund 200 EUR für die Rückfahrt nach Göttingen.
Der Kläger verlangte Ersatz dieser zusätzlichen Reisekosten.
Das Landgericht gab der Klage statt. Der Reiseveranstalter musste sich die Verspätung der Deutschen Bahn als Reisemangel zurechnen lassen. Denn der Bahntransfer mittels "Rail & Fly" war Inhalt des Reisevertrages geworden. Mit diesem Angebot hatte die Beklagte ihre reisevertraglichen Pflichten freiwillig erweitert.
Ihre Einstandspflicht hätte die Beklagte dadurch ausschließen können, dass sie nur die Kosten der Anreise (als Fremdleistung) übernommen hätte. Das hatte sie nicht getan, sondern die Bahnfahrt als Teil der geschuldeten Reiseleistung angeboten. Sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorsahen, dass der Reisende für seine Anreise selbst verantwortlich sei, sei diese Klausel unwirksam. Ein Reisender könne zudem grundsätzlich auf die Einhaltung der Abfahrts- und Ankunftszeiten der Bahn vertrauen.
Die Beklagte konnte dem Kläger nicht entgegengehalten, er habe die Meldeschlusszeit nicht eingehalten. Die Buchungsbestätigung habe nur die Empfehlung beinhaltet, drei Stunden vor Abflug beim Check-In zu sein. Verbindlich sei aus objektiver Sicht aber die Angabe gewesen, sich 120 Minuten vor Abflug am Schalter einzufinden.
Schließlich habe der Kläger auch nur solche Verzögerungen einplanen müssen, mit denen regelmäßig zu rechnen sei. Eine Zugverspätung von zehn Minuten sei einzukalkulieren. Bei dieser Planung wäre der verbliebene Zeitpuffer im vorliegenden Fall ausreichend gewesen, um rechtzeitig 120 Minuten vor Abflug am Abflugschalter anzukommen.
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