Der Kläger war bei einer gemeinnützigen GmbH in der Personenbeförderung tätig. Er holte als Fahrer am frühen Morgen Teilnehmer an Maßnahmen von zu Hause ab und brachte sie zum Betrieb seines Arbeitgebers. Die Hinfahrt der Teilnehmer endete regelmäßig um 9.00 Uhr und ab 15.30 Uhr holte der Kläger die Teilnehmer dann wieder ab und brachte sie nach Hause.
Am fraglichen Tag hielt sich der Kläger nach der Morgenschicht bis zum Beginn seines Nachmittagsdienstes jedoch nicht in seiner Wohnung, sondern in der eines Freundes auf, mit dem er gemeinsam zu Mittag aß und für ihn Erledigungen übernahm.
Als der Kläger sich anschließend mit seinem Motorrad auf den direkten Weg zu seiner Arbeitsstätte begab, um seine Nachmittagsschicht anzutreten, verunglückte er.
Die beklagte Berufsgenossenschaft verweigerte ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie argumentierte, dass der Kläger nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hätte, wenn sich der Unfall auf dem Weg von seiner eigenen Wohnung zu seiner Arbeit ereignet hätte.
Das BSG gab dem Kläger Recht. Als er auf dem direkten Weg zwischen der Wohnung seines Freundes und seiner Arbeitsstätte verunglückte, habe seine Handlungstendenz unstreitig darin bestanden, seine Nachmittagsschicht anzutreten. Es habe sich daher um einen Wegeunfall gehandelt.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger nicht von seiner Wohnung aus gestartet sei. Denn grundsätzlich könne ein versicherter Weg zur Arbeitsstätte im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung angetreten werden. Das Gesetz lege als Zielort zwar den Ort der versicherten Tätigkeit fest, es lasse indessen den Startort offen.
Es ist laut BSG auch unerheblich, aus welchen Gründen sich ein Versicherter vor Beginn seiner Arbeit an einem anderen Ort als seiner Wohnung aufgehalten hat. Auch auf das Verhältnis der Entfernung zwischen dem dritten Ort und der Wegstrecke zwischen der eigenen Wohnung eines Beschäftigten zur Arbeitsstätte kommt es nicht an.
Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich, dass sich ein Versicherter mindestens zwei Stunden an dem dritten Ort aufgehalten haben muss, um auf dem Weg zur Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stehen. Das war vorliegend der Fall.
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