Der PKW des Klägers war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die alleinige Haftung des Unfallgegners war unstrittig.
Im Schadengutachten waren Beilackierungskosten in Höhe von 425 EUR aufgeführt. Der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers wollte diese Kosten nur dann erstatten, wenn die Notwendigkeit einer Beilackierung konkret nachgewiesen werde. Dies könne man jedoch erst nach einer Reparatur beurteilen. Da die Abrechnung auf Wunsch des Klägers auf Basis des Gutachtens erfolgt sei, könne der Kläger den notwendigen Nachweis nicht führen.
Der BGH gab dem Kläger Recht. Es liege in der Natur der Sache, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens stets eine gewisse Unsicherheit verbleibe, ob der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag demjenigen entspreche, der bei einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur angefallen wäre oder anfallen würde.
Die mitunter vertretene Auffassung, eine Beilackierung habe mit einem eigentlichen Unfallschaden nichts zu tun, teilt der BGH nicht. Wenn eine Beilackierung zur Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat, erforderlich sei, sei sie ebenso Teil der Beseitigung des durch den Unfall verursachten Schadens wie etwa der Ersatz eines beschädigten Fahrzeugteils.
Der Kläger hatte hier nach Überzeugung des BGH vorgetragen und bewiesen, dass sein durch den Unfall beschädigtes Fahrzeug einen Farbton aufwies, der eine Beilackierung technisch zwingend erforderlich machte. Das war auch durch den Sachverständigen bestätigt worden.
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