In § 64 GmbH-Gesetz heißt es: "Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind..."
Ein GmbH-Geschäftsführer hatte nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH Zahlungen vorgenommen. Die Zahlungen an Energieversorger hatte er nach § 64 Satz 2 GmbHG damit zu entschuldigen versucht, dass eine konkrete Chance auf Sanierung und Fortführung im Insolvenzverfahren bestanden habe und die Zahlungen auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter getätigt hätte.
Der BGH hat zu dieser Thematik insbesondere die folgenden Feststellungen getroffen:
Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadenausgleichs kommen einem Geschäftsführer nicht zugute. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird gemäß § 64 Satz 2 GmbHG das Verschulden des Geschäftsführers vermutet, wenn er trotz objektiv bestehender Insolvenzreife Zahlungen leistet. Dabei genügt einfache Fahrlässigkeit. Deswegen scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadenausgleichs, die bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit Haftungsprivilegierungen vorsehen, schon begrifflich aus.
Beruft sich der Geschäftsführer darauf, tatsächlich Arbeitnehmer und bloß verlängerter, weisungsgebundener Arm des Beirats der GmbH gewesen zu sein, ist darin keine Entlastung zu sehen. Wurde der Geschäftsführer hierdurch an der Einhaltung des Zahlungsverbotes gehindert, hätte er sein Geschäftsführeramt niederlegen müssen.
Allein eine Sanierungsabsicht entschuldigt Zahlungen nach Insolvenzreife nicht. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Sanierungs- und Fortführungschance, was vom Geschäftsführer darzulegen ist.
Der Verweis auf externen Sachverstand bei einer Fortführungsempfehlung kann den Geschäftsführer nur entschuldigen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person hat beraten lassen. Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gebietet es ferner, das Prüfergebnis einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
Schließlich kann bei gegebener Überschuldung niemand mit der bloßen Beauftragung einer aktuellen Fortführungsprognose ohne Rücksicht auf ihr Ergebnis auf der sicheren Seite sein.
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