Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann eine notariell beurkundete Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Danach verpflichtete sich die Klägerin, an ihren Ehemann zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs neben einer Zahlung von 40.000 EUR ein Mietshaus zu übereignen. Bei Abschluss der Vereinbarung wurde die Klägerin, die Eigentümerin eines weiteren Mietshauses war, von dem Beklagten anwaltlich beraten.
Nach Umsetzung der Vereinbarung wurde gegen die Klägerin wegen eines von ihr aus der Übertragung des Mietshauses erzielten Veräußerungsgewinns über 95.976 EUR vom zuständigen Finanzamt eine Steuer von 40.272,27 EUR festgesetzt. Aufgrund eines von der Klägerin gegen eine Vergütung von 2.499 EUR eingeholten Wertermittlungsgutachtens wurde im Einspruchsverfahren ein geringerer Verkehrswert des Grundstückes festgestellt und die Steuer auf 19.006,50 EUR ermäßigt. Die steuerliche Belastung wäre gemäß § 22 Nr. 2, § 23 EStG vermeidbar gewesen, wenn die Klägerin das andere ihr gehörende Mietshaus, für das die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war, ihrem Ehemann übereignet hätte.
Vor diesem Hintergrund verlangte die Klägerin von dem Beklagten Erstattung des Steuerbetrages von 19.006,50 EUR sowie der Kosten des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens von 2.499 EUR, also insgesamt 21.505,50 EUR.
Nach Ansicht des BGH war dem Beklagten eine Pflichtverletzung anzulasten ist, weil er es versäumt hatte, die Klägerin im Rahmen des auf die zivilrechtliche Beratung beschränkten Mandats auf mögliche mit der Übertragung des Grundstückes verbundene steuerliche Unwägbarkeiten hinzuweisen.
Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwaltes richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des einzelnen Falles. In den Grenzen des ihm erteilten Auftrages ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele führen, und den Eintritt von Nachteilen oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er ihn auch über mögliche Risiken aufzuklären.
Das dem Beklagten als Allgemeinanwalt erteilte Mandat beschränkte sich auf die zivilrechtliche Beratung der Klägerin bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung. Eine steuerrechtliche Beratung, die einen zugleich als Fachanwalt für Steuerrecht tätigen Rechtsanwalt treffen kann, oblag dem Beklagten, dessen Auftrag sich auf Fragen des Zugewinnausgleichs beschränkte, nicht. Die zivilrechtliche Beratung der Klägerin durch den Beklagten ließ keine Fehler erkennen.
Dem Beklagten war indessen als Pflichtverletzung vorzuwerfen, die Klägerin nicht über die Notwendigkeit der Beteiligung eines Steuerberaters bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung unterrichtet zu haben.
Bei einem gegenständlich beschränkten Mandat kann der Rechtsanwalt zu Hinweisen und Warnungen außerhalb des eigentlichen Vertragsgegenstandes verpflichtet sein. Voraussetzung derartiger Pflichten ist, dass die dem Mandanten drohenden Gefahren dem Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats aufdrängen. Voraussetzung ist weiter, dass der Anwalt Grund zu der Annahme hat, dass der Auftraggeber sich der Gefahren nicht bewusst ist.
Der Beklagte hätte hier laut BGH erkennen können und müssen, dass die Übertragung eines Mietshauses im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung nachteilige steuerliche Auswirkungen für die von ihm beratene Mandantin haben konnte.
Erstattungsfähig waren ferner die der Klägerin erwachsenen Gutachterkosten in Höhe von 2.499 EUR. Danach hatte der Beklagte den gesamten durch die pflichtwidrige Handlung adäquat verursachten Schaden der Klägerin zu tragen. Bildet - wie hier - eine Vermögensverletzung den Haftungsgrund, sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadenersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Im Streitfall war die Beauftragung des Sachverständigen zweckmäßig, weil das von ihm erstellte Wertgutachten im Einspruchsverfahren zu einer Minderung der Steuerlast führte. Mithin waren die Gutachterkosten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der erzielten Steuerminderung standen, als sachgerechte Aufwendungen der Rechtsverfolgung von dem Beklagten zu erstatten.
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