Der Kläger war auf dem Gehsteig unterwegs und trug dabei einen Bierkasten. Da er den Gehweg nicht richtig einsehen konnte, stürzte er und zog sich eine Mittelhandfraktur zu.
Bei der Stelle, auf der der Kläger eingeknickt war, handelte es sich um eine leicht abfallende Mulde, die auf einer Länge von circa 30 cm eine Vertiefung zum restlichen Gehweg von ungefähr 4 cm aufwies, aus welchem Pflastersteine herausragten.
Als der Kläger erfuhr, dass der schlechte Zustand des Gehweges seit Längerem bekannt war und sich bereits mehrere Anwohner mit Beschwerden an die beklagte Stadt gewandt hatten, klagte er gegen diese auf Schadenersatz.
Das OLG Köln wies die Klage ab. Die Gefahrenquelle war nach Ansicht des Gerichts durchaus erkennbar und beherrschbar und sie sei für einen Fußgänger bei Anwendung von durchschnittlicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit sowohl zu erkennen als auch zu bewältigen gewesen.
Auch wenn der Kläger durch das Tragen des Getränkekastens nur eine eingeschränkte Sicht gehabt hatte, konnte das Gericht nicht nachvollziehen, warum der Kläger das Hindernis zu keinem Zeitpunkt erblickt hatte. Der Kläger sei in einer nahezu geraden Linie auf das Hindernis zugegangen und hätte es zu irgendeinem Zeitpunkt erkennen können und müssen. Die Stadt treffe keine Schuld an dem Unfall. Ein Fußgänger könne keine vollständige Gefahrlosigkeit erwarten.
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