Die Beklagten waren als Verkäufer eines Grundstückes wegen ausbleibender Kaufpreiszahlung vom Kaufvertrag zurückgetreten. Anschließend sollte der klagende Käufer angeben, an welchen Terminen eine Hausbesichtigung durchgeführt werden könnte. Der Kläger versandte seine Terminvorschläge über WhattsApp, da die Parteien dieses Kommunikationsmittel schon benutzt hatten.
Die Beklagten stritten ab, diese Nachricht erhalten zu haben. Ein Screenshot vom Handy des Klägers zeigte allerdings, dass die Nachricht mit zwei blauen Haken markiert war. Im anschließenden Prozess ging es unter anderem um die Frage, ob die Nachricht bei den Beklagten angekommen war.
Das Landgericht Bonn stellte klar, dass eine Willenserklärung dann zugeht, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Danach gehen WhatsApp-Nachrichten zu, wenn sie das Empfangsgerät des Adressaten erreichen und dort unter normalen Umständen dauerhaft und abrufbar gespeichert werden und der Empfänger grundsätzlich diesen Kommunikationsweg eröffnet hatte. So lag der Fall hier.
Die Behauptung der Beklagten, die WhatsApp-Nachricht nicht erhalten zu haben, traf aus Sicht des Gerichts nicht zu. Denn die Nachricht war mit zwei blauen Haken gekennzeichnet. Dies sprach dafür, dass die Nachricht auf dem Gerät des Empfängers eingegangen und auch von diesem geöffnet worden war.
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