Der Kläger hatte sein Fahrzeug kurzfristig zwischen zwei Garagen eines Garagenhofs abgestellt, um Ware auszuliefern. Als sich der Beklagte mit seinem Auto seiner Garage näherte, betätigte er die Fernbedienung für das elektrische Tor, ohne das abgestellte Fahrzeug des Klägers sehen zu können. Da dieses zu nahe im Bereich des Tors stand, wurde es bei dem Vorgang beschädigt.
Nach Ansicht des Klägers hatte der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt, da er die Fernbedienung betätigt hatte, ohne den Bereich einsehen zu können. Im Übrigen habe auf der Fläche zwischen den beiden Garagen kein Parkverbot bestanden.
Das Amtsgericht gab der Klage nur zum Teil statt.
Zunächst hielt das Gericht fest, dass der Schaden an dem Wagen nicht "durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs" des Beklagten entstanden war, sodass sich der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten mit den Ansprüchen des Klägers nicht befassen musste.
Die Benutzung einer Fernbedienung zum Öffnen eines Garagentors war aus der Sicht des Amtsgerichts auch dann nicht dem Betrieb zuzurechnen, wenn die Betätigung aus einem fahrenden Auto heraus erfolgte. Bei dem Öffnen eines Garagentors fehle es nämlich an einem inneren Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch.
Dem Kläger habe indessen ein direkter Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zugestanden. Denn dieser habe das Garagentor bei der Annäherung mit seinem Personenkraftwagen geöffnet, obwohl er den Bereich davor nicht gänzlich einsehen konnte. Er habe daher fahrlässig gehandelt.
Allerdings war dem Kläger ein Mitverschulden in Höhe von 40 % anzulasten. Heutzutage - so das Gericht - könne nämlich grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass Garagentore mittels einer Funkfernbedienung geöffnet würden. Damit habe der Kläger rechnen müssen, als er sein Auto im Öffnungsbereich des Garagentores abstellte. Dazu habe es auch keiner Warnung zum Beispiel in Form eines Schildes bedurft.
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