Das bedeutet für die Anwärter zum Teil deutliche Leistungskürzungen der künftigen garantierten Leistungen. Für die Arbeitgeber steht nun die Subsidiärhaftung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG an. Zusätzlich kommt für die Arbeitgeber ab 2021 die PSV-Pflicht hinzu, da die PKDW unter die Novellierung der PSV-Pflicht, die am 05.06.2020 vom Bundesrat verabschiedet werden soll, fällt. Also doppelt schlechte Nachrichten für die Arbeitgeberseite.
Die einzigen guten Nachrichten: Arbeitgeber können, da die Pensionskasse - anders z.B. als die Kölner Pensionskasse - soweit ersichtlich weiter Neubeiträge entgegennehmen darf, durch Aufstockung ihres Beitrages die Kürzungen ausgleichen. Diese Ausgleichszahlungen sind auch über den § 3 Nr. 63 EStG steuerlich und sozialversicherungsrechtlich priviligiert.
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