Der Kläger machte gegen die Beklagten - eine Gemeinde und zwei Jagdpächter - Schadenersatzansprüche wegen eines Unfallschadens geltend.
An einem Nachmittag hatte der Kläger mit seinem Mountainbike eine Radtour unternommen. Gegen 17.00 Uhr bog er von einer für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Straße in einen zum Gebiet der beklagten Gemeinde gehörenden unbefestigten Feldweg ab. Nach ungefähr 50 Metern befand sich auf dem Weg eine Absperrung. Diese bestand aus zwei in der Mitte des Weges befindlichen vertikalen, nach unten auf den Boden gerichteten Holzlatten, an denen ein Sperrschild für Kfz (Zeichen 260) befestigt war und die durch zwei waagerecht verlaufende verzinkte Stacheldrähte in der Höhe von etwa 60 cm und 90 cm gehalten wurden. Diese waren ihrerseits seitlich des Feldweges an im Unterholz stehenden Holzpfosten befestigt.
An einem der Holzpfosten konnten die Stacheldrähte gelöst werden, um die Absperrung zu öffnen. Diese war Ende der 1980er-Jahre mit Zustimmung der beklagten Gemeinde durch den damaligen Jagdpächter errichtet worden. Der ehemalige Bürgermeister der beklagten Gemeinde hatte circa zwei- bis dreimal pro Quartal nach der Absperrung gesehen. Die beklagten Jagdpächter des Niederwildreviers nutzten den Feldweg regelmäßig, um zu einer hinter der Absperrung gelegenen Wiese zu gelangen, wo sich ein mobiler Hochsitz/Jagdwagen befand.
Als der Kläger die über den Feldweg gespannten Stacheldrähte bemerkte, führte er eine Vollbremsung durch. Es gelang ihm nicht, sein Mountainbike rechtzeitig vor der Absperrung zum Stehen zu bringen, sondern er stürzte links des Verkehrszeichens kopfüber in das Hindernis. Dort blieb er mit seiner Kleidung hängen und konnte sich nicht mehr bewegen.
Durch den Sturz erlitt der Kläger einen Bruch des Halswirbels und als Folge eine komplette Querschnittslähmung unterhalb des vierten Halswirbels. Er war seit dem Unfall dauerhaft hochgradig pflegebedürftig.
Der Kläger trug vor, die Gemeinde als Eigentümerin des Feldweges und die Jagdpächter hätten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Für ihn sei die Absperrung erst aus einer Entfernung von höchstens 8 Metern erkennbar gewesen.
Der BGH bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten. Ein quer über einen für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter Stacheldraht sei im wörtlichen wie auch im rechtlichen Sinne verkehrswidrig. Ein solches Hindernis sei angesichts seiner schweren Erkennbarkeit und der daraus sowie aus seiner Beschaffenheit folgenden Gefährlichkeit völlig ungewöhnlich und objektiv geradezu als tückisch anzusehen, sodass ein Fahrradfahrer hiermit nicht rechnen müsse.
Der Kläger hatte nach Meinung des BGH nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, sodass ihm insoweit kein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten war. Dieses Gebot verlangt, dass der Fahrer vor einem Hindernis, das sich innerhalb der übersehbaren Strecke auf der Straße befindet, anhalten kann. Es gebietet aber nicht, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte einrichtet, die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden, die jedoch - bei an sich übersichtlicher Lage - aus größerer Entfernung noch nicht zu erkennen sind. Dies betrifft etwa Hindernisse, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet. Anderenfalls dürfte sich der Fahrer stets nur mit minimalem Tempo bewegen, um noch rechtzeitig anhalten zu können.
Um ein solches Hindernis handelte es sich im vorliegenden Fall. Daran änderte auch das an den Drähten angebrachte, mit nach unten auf den Boden gerichteten Holzlatten versehene Verkehrsschild nichts. Im Gegenteil erweckte es den Eindruck, der Weg sei für Fahrradfahrer frei passierbar.
Als Umstand, der ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers gem. § 254 Abs. 1 BGB begründen könnte, blieb laut BGH hier lediglich, dass er auf dem unbefestigten und unebenen Feldweg statt der "normalen" Fahrradpedale sogenannte Klickpedale genutzt hatte. Dies könnte aber einen Mitverschuldensvorwurf von allenfalls 25 % rechtfertigen.
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