Die Klägerin hatte sich von der beklagten Zahnärztin ihren 20 Jahre alten Zahnersatz erneuern lassen. Nach der Behandlung behauptete sie, durch diesen Eingriff einen schiefen Biss bekommen zu haben, was in der Folgezeit zu einer akuten cranio-mandibulären Dysfunktion (CMD) geführt habe. Die dadurch ausgelösten ständigen und starken Kopf-, Gesichts-, Ohren-, Kiefergelenks-, Nacken- und Rückenschmerzen würden sie im Berufs- und Privatleben stark beeinträchtigen.
Die Beklagte habe sie damit vertröstet, dass sie sich an die neuen Zähne "erst einmal gewöhnen müsse". Da sich die Beschwerden auch nach längerer Zeit nicht besserten, klagte die Klägerin auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das OLG gab der Klägerin Recht. Die Beklagte wurde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 EUR verurteilt. Außerdem erhielt die Klägerin Ersatz ihrer materiellen Schäden, z.B. den Ersatz der Kosten weiterer ärztlicher Behandlungen.
Nach Einschaltung eines Sachverständigen kam das OLG zu dem Ergebnis, dass die Beklagte gegen fachzahnärztliche Behandlungsstandards verstoßen und so die CMD ausgelöst hatte. Die Richter warfen der Beklagten vor, sie habe den Biss ihrer Patientin zu niedrig eingestellt. Dadurch sei es zu einer Überlastung der Muskulatur gekommen. Das wiederum habe zu erheblichen Verspannungen der Muskulatur mit der Folge starker Schmerzen geführt.
Hätte die Beklagte einen sogenannten Quicktest durchgeführt, der zum allgemeinen Standard bei derartigen Behandlungen zähle, hätten sich die Schäden vermeiden lassen. Im Übrigen sei die Problematik einer CMD auch Bestandteil des Staatsexamens der Beklagten gewesen.
Dass sich bei der Klägerin Anzeichen für eine CMD ergeben hätten, sei der Beklagten offensichtlich bereits gegen Ende der Behandlung bekannt gewesen. Denn in der Patientenakte habe sich der Eintrag "Rezept CMD" befunden.
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