Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit einer integrierten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Nach einem Widerspruch und der Kündigung der Police verlangte der Kläger die Rückerstattung aller von ihm gezahlter Beiträge. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass ihr die Beitragsanteile für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung trotz der Rückabwicklung des Vertrages zustünden.
Dem Kläger stand nach Meinung des OLG kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. Nach Meinung des OLG musste sich der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages nämlich den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er bis zur Kündigung des Vertrages genossen hatte.
Bei der in dem Lebensversicherungspolice integrierten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung handele es sich um eine reine Risikoversicherung. Diese sei losgelöst von dem übrigen Vertrag zu betrachten.
Den Beitragsanteil der BU-Versicherung (hier: ca. 4.700 EUR) durfte die Beklagte bei der Rückabwicklung des Vertrages folglich in voller Höhe in Abzug bringen. Schließlich hatte sie bis zur Beendigung des Vertrages im Risiko gestanden.
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