Die Kläger waren Eigentümer eines Einfamilienhauses. Sie verklagten den zur Errichtung des Hauses beauftragten Architekten auf Zahlung von Schadenersatz. Sie warfen dem Architekten unter anderem vor, dass er den Bau der Abwasserableitungen nicht überwacht habe und daher Mängel aufgetreten seien. In den Abwasserableitungen sei es zu Verstopfungen gekommen. Der Beklagte meinte hingegen, dass die Verstopfungen auf ein unzureichendes Spülverhalten oder auf ein fehlerhaftes Benutzungsverhalten zurückzuführen seien.
Das OLG entschied, dass der Beklagte den Klägern wegen Pflichtverletzung des Architektenvertrags hinsichtlich der nicht funktionsfähig hergestellten Abwasserabführung zum Schadenersatz verpflichtet sei. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Verstopfungen entweder wegen des unzureichenden Gefälles der Rohrleitungen verursacht worden seien oder wegen des zu geringen Rohrdurchmessers oder weil bei den Knotenpunkten die Rohre in zu großen Winkel aufeinanderstießen.
Ein unzureichendes Spülverhalten oder eine fehlerhafte Benutzung der Toilette könne den Klägern nicht vorgeworfen werden. Ohnehin müsse Toilettenspülen mit wenig Wasser bei der Planung und Ausführung der Abwasserleitungsführung zur öffentlichen Abwasserleitung berücksichtigt werden.
Die Ausführung der Abwasserableitung zur öffentlichen Entsorgungsanlage stellte aus der Sicht des OLG unzweifelhaft keine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar. Zudem seien die Leitungen nach der Ausführung der Arbeiten verdeckt gewesen. Daher habe die Bauausführung die Überwachung durch den Architekten erforderlich gemacht. Dieser Überwachungspflicht sei der Architekt nicht nachgekommen. Bei der gebotenen und mit geringem Aufwand verbundenen Überprüfung der Rohrleitungsführungen im offenen Graben wäre jede der in Betracht kommenden Mängelursachen zutage getreten.
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