Der Kläger hatte sein Fahrzeug unverschlossen in einer Einfahrt abgestellt und dabei den Zündschlüssel stecken gelassen. Das Fahrzeug wurde dort gestohlen, worauf der Kläger den Verlust bei seiner Teilkaskoversicherung geltend machte. Der beklagte Versicherer verweigerte die Leistung mit dem Argument, der Kläger habe sich grob fahrlässig verhalten. Deshalb sei eine Kürzung der Leistung "auf Null" rechtens.
Das OLG vertrat hingegen die Auffassung, eine Kürzung der Versicherungsleistung "auf Null" sei nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt. Der vorliegende Fall stellte nach seiner Ansicht des OLG keine solche Ausnahme dar. Es genüge nicht, dass das Fahrzeug unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel abgestellt wurde, wenn dies für Dritte wegen des Abstellortes nicht sofort erkennbar gewesen sei.
Insbesondere war laut OLG zu berücksichtigen, dass der Kläger das Auto nicht auf der Straße, sondern in einer Einfahrt neben einem Waschsalon geparkt hatte. Er hatte von vornherein geplant, sich dort nur maximal zehn Minuten aufzuhalten. Es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass in der kurzen Zeit viele Fußgänger an dem Auto vorbeigehen würden, besonders nicht auf der Höhe des Fahrersitzes, wo der Schlüssel steckte.
Das Auto war in der Einfahrt auch schlecht einsehbar. Außerdem waren alle Fenster und Türen geschlossen. Diese Umstände führten in der Gesamtschau nicht dazu, dass die Wahrscheinlichkeit eines Fahrzeugdiebstahls deutlich erhöht war.
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