Die Klägerin war bei dem Besuch einer Sauna gestürzt und hatte sich dabei schwer verletzt. Ursache des Geschehens war eine kleine Pfütze, die sich nach einem Aufguss im Bereich des zentral in der Saunakabine platzierten Saunaofens gebildet hatte und auf der die Klägerin beim Verlassen des Raums ausgerutscht war.
Für die Folgen des Sturzes machte die Klägerin die Betreiberin der Einrichtung verantwortlich. Sie meinte, dass deren Mitarbeiter die Besucher nach dem Aufguss auf die rutschige Stelle hätten hinweisen oder diese beseitigen müssen.
Im Übrigen sei es fahrlässig, einen Saunaofen und damit die Aufgussstelle mitten im Raum zu platzieren, da die Nutzer diesen Bereich beim Verlassen oder Betreten des Raumes zwangsweise passieren müssten.
Das Landgericht wies die Klage der als unbegründet zurück. Zwar sei die Beklagte als Betreiberin der Sauna für deren Verkehrssicherheit verantwortlich. Daher habe sie die Räume möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die dem Benutzer aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Saunaräume drohten.
Der Beklagten konnte jedoch keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden. Besucher müssten sich - so das Gericht - grundsätzlich selbst vor typischen Gefahren schützen, die mit der Benutzung einer derartigen Einrichtung verbunden seien. Das betreffe insbesondere die Rutschgefahr durch Feuchtigkeit.
Kein Besucher könne erwarten, dass der Fußboden innerhalb eines Saunaraums trocken sei. Auf Feuchtigkeit und Nässe müsse er sich daher durch eine besonders vorsichtige Gehweise einstellen.
Der Betreiber eines Schwitzbades müsse die Besucher nur vor solchen Gefahren schützen, die von diesen nicht ohne Weiteres erkannt werden können und die über das übliche Risiko eines solchen Betriebes hinausgehen.
Der Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, dass die Aufgussstelle in der Mitte der Kabine platziert war. Denn es sei zu berücksichtigen, dass der Ofen der wichtigste Gegenstand der Sauna und der Aufguss für viele Besucher der Höhepunkt eines Besuches sei.
Eine zentrale Positionierung des Wärmespenders sei daher nicht unüblich. Denn nur das ermögliche es den Besuchern, um den Ofen herumzusitzen.
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