Die Klägerin, die bei der Beklagten eine private Haftpflichtversicherung unterhielt, hatte einen Transporter angemietet. Als sie auf dessen Hebebühne stehend eine Leiter entladen wollte, beschädigte sie mit dieser ein in den Luftraum ragendes Reklameschild.
Die Beklagte lehnte es ab, die Klägerin von der Schadenersatzforderung freizustellen. Gemäß den Vereinbarungen zur Privathaftpflichtversicherung (hier: sog. Benzinklausel) sei die Haftpflicht des Besitzers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden, nicht versichert. Es habe sich hier nicht das allgemeine Lebensrisiko, sondern das Gebrauchsrisiko verwirklicht.
Die Klägerin sah dies anders. Dass ausschließlich der Versicherer des Kraftfahrzeuges haften solle, nur weil der Schaden anlässlich eines Umzuges entstanden sei, erschließe sich keinem vernünftig denkenden Versicherungsnehmer. Mit der "Benzinklausel" werde lediglich dasjenige aus dem Anwendungsbereich der privaten Haftpflichtversicherung ausgenommen, was typischerweise dem Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflicht unterfalle.
Nach Auffassung des Landgerichts bestand ein Anspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten im Hinblick auf das Schadenereignis nicht. Nach der sogenannten Benzinklausel war die Haftpflicht u.a. des Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht wurden, nicht versichert. Die Voraussetzungen dieser allgemeinen Vertragsbedingung waren erfüllt. Zwar stand das Fahrzeug im Moment der Schadenzufügung. Das änderte aber nichts daran, dass die Klägerin nach wie vor Führerin des in der Entladung befindlichen Transporters war.
Der - aus sich heraus und eng auszulegende - Ausschluss greift im Einzelfall nur dann, wenn sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen und diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Der Schaden muss deshalb dem Kraftfahrzeugrisiko näherstehen als dem Privat-/Betriebs-/Tierhalter-Risiko, also bei natürlicher Betrachtung diesem zuzuordnen sein.
Das ist bei Be- und Entladevorgängen zumindest dann der Fall, wenn und solange das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel be- und entladen wird. Ein solcher innerer Zusammenhang besteht jedenfalls, wenn das Entladen mithilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeuges selbst erfolgt.
Nach der Rechtsprechung des BGH gehört ein Entladevorgang zum Gebrauch des Kraftfahrzeugs, solange es selbst oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen dabei beteiligt sind. Ein Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeuges entstanden, d.h. diesem Gebrauch noch zuzurechnen, wenn es für die schadenstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wurde.
Vorliegend war der Schaden nicht nur im Sinne der BGH-Rechtsprechung beim Einsatz von Vorrichtungen des Transporters, nämlich der Hebebühne, entstanden. Es hatte sich zudem eine dem Fahrzeuggebrauch eigene Gefahr und nicht bloß ein Alltagsrisiko verwirklicht, da die Klägerin die Reklameeinrichtung schädigen konnte, weil sie auf der Hebebühne des Transporters stand.
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