Die Klägerin war nach Arbeitsschluss in ihren Pkw gestiegen, um auf direktem Weg zu ihrer 75 Kilometer entfernt liegende Wohnung zu fahren. Beim Start des Fahrzeuges ertönte ein Warngeräusch und es leuchtete die Tankanzeige auf. Das signalisierte der Klägerin, dass die Kraftstoffmenge nur noch für eine Strecke von maximal 70 Kilometer reichen würde.
Die Klägerin fuhr daher zu einer an der Wegstrecke gelegenen Tankstelle. Nach dem Tanken rutschte sie auf dem Weg zur Kasse auf einem Treibstofffleck aus. Dabei zog sie sich eine Sprunggelenksfraktur zu.
Für die Folgen der Verletzung wollte die Klägerin Leistungen der Berufsgenossenschaft (BG) in Anspruch nehmen. Sie trug vor, sie habe das Fahrzeug betanken müssen, um nach Hause kommen zu können. Weil sie dazu den direkten Weg zu ihrer Wohnung nur unwesentlich habe verlassen müssen, handele es sich um einen versicherten Wegeunfall. Die zuständige BG verneinte einen Anspruch.
Nach Auffassung des BSG war die BG nicht dazu verpflichtet, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das Betanken des privaten Fahrzeuges der Klägerin habe nicht mehr im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung gestanden. Denn ihre Arbeitszeit sei zum Zeitpunkt des Unfalles bereits beendet gewesen.
Ein Beschäftigter stehe zwar auf dem direkten Heimweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diesen Weg habe die Versicherte durch das Tanken und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten jedoch mehr als nur geringfügig unterbrochen.
Der Tankvorgang sei auch nicht als sogenannte Vorbereitungshandlung ausnahmsweise versichert gewesen. Ein Vorbereitungshandlung würde nur dann in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen, wenn sie einen besonders engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Bezug zur versicherten Tätigkeit aufweise und dies bei wertender Betrachtung so nahe stehen, dass ihre Einbeziehung gerechtfertigt erscheine.
Das Auftanken eines privaten Fahrzeuges erfülle diese Voraussetzungen nicht. Denn es diene lediglich allgemein der Erhaltung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges.
Die Unterbrechung des Heimwegs der Klägerin war laut BSG auch nicht als nur geringfügig anzusehen. Das Betanken eines Fahrzeuges könne nämlich nicht "im Vorübergehen" erledigt werden. Das Anhalten, Aussteigen, Betanken und Bezahlen stelle vielmehr eine äußerlich beobachtbare und von der Zurücklegung des Weges deutlich unterscheidbare neue Handlungssequenz dar.
Schließlich sei die Unterbrechung des Weges zur Wohnung der Klägerin auch noch nicht mit dem Tankvorgang als solchem beendet gewesen. Denn dazu hätte der ursprünglich geplante und unterbrochene Weg wieder fortgeführt werden müssen.
Das BSG weist darauf hin, dass es an der früheren Sichtweise, die das Tanken in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen hatte, wenn es auf dem Weg notwendig geworden war, um den versicherten Endpunkt zu erreichen, nicht mehr festhalte.
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