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Finanzen + Versicherungen

Recht 
Dienstag, 31.03.2020

Anforderungen an strenge Wiederherstellungsklausel in der Gebäudeversicherung

Der Fall:

Der Kläger begehrte nach einem Brandschaden von seinem beklagten Gebäudeversicherer u.a. Zahlung des Neuwertanteils für die Wiederherstellung. Auf dem ca. 2,6 ha großen Grundstück des Klägers befanden sich neben einem Wohnhaus auch Nebengebäude in Form einer Halle (eingeschossig mit Satteldach) mit einem Anbau mit Pultdach und eine Garage.

Die genannten Nebengebäude brannten am 30.08.2012 bis auf die Grundmauern ab. Ein Sachverständiger stellte einen Gesamtschaden von 70.963,25 EUR fest, der sich zusammensetzte aus dem Zeitwert der Gebäude von 24.654,89 EUR und einem Neuwertanteil in Höhe von 46.308,36 EUR. Der Zeitwert wurde von der Beklagten ausgekehrt.

Hinsichtlich des Neuwertanteils der Entschädigung sah § 29 Ziff. 5 der vereinbarten Bedingungen (VGB 2006) vor, dass ein Zahlungsanspruch nur erworben wird, soweit und sobald der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: 30.08.2015) sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen (sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel).

Der Kläger erwirkte unter dem 19.05.2015 eine Baugenehmigung, die als Auflage unter anderem für die Nebenanlage vor Baubeginn den Nachweis eines Löschwasservolumenstroms von mindestens 48 m³/h über zwei Stunden forderte, wobei die Löschwasserentnahmestelle nicht weiter als 75 m Luftlinie über einen gesicherten Weg von den Gebäuden entfernt liegen dürfe.

Der Kläger übermittelte der Beklagten dann die Baugenehmigung mit Bauantrag und dessen Anlagen, unter anderem den Bauzeichnungen und der Berechnung des umbauten Raumes. Letzterer war darin mit 1.142,88 m³ angegeben. Es handelte sich um ein Gebäude mit Satteldach mit der Grundfläche 12 × 16 m, dass in seinem Grundriss der Länge nach in zwei Hälften aufgeteilt war, wobei die eine Hälfte in drei Räume unterteilt war, die jeweils mit Werkstatt, Abstellraum und Garage beschriftet waren, und die andere, dem Wohnhaus abgewandte Hälfte die Bezeichnung landwirtschaftlich genutzte Halle trägt. Der Kläger teilte überdies mit, dass er bereits mit Bodenarbeiten begonnen habe.

Schließlich behauptete der Kläger, die ursprünglich vorhandenen Nebengebäude hätten in der Summe einen umbauten Raum von 736,91 m³ gehabt. Er habe vor Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Schaden für den Löschwasserbrunnen, die Errichtung des Fundaments, die Baugenehmigung und Planungskosten bereits etwa 40.000,00 EUR ausgegeben. Letztlich habe er die Halle auch in gleicher Größe fertiggestellt, wobei die genauen Maße der abgebrannten Gebäude gar nicht bekannt gewesen seien.

Eine bedingungsgemäße Verwendung der Neuwertspitze sei am 30.08.2015 sichergestellt gewesen.

Die Entscheidung:

Nach Meinung des OLG hatte der Kläger keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden überstieg. Die Voraussetzungen des § 29 Ziff. 5 VGB 2006 waren nicht erfüllt. Der Kläger hatte nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt, dass er die Entschädigung verwenden würde, um versicherte Sachen gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen.

Innerhalb der maßgeblichen Frist lag der Beklagten allein die Baugenehmigung vom 19.05.2015 nebst den dazugehörigen Bauantragsunterlagen vor. Der Kläger hatte zwar schon Geld in Hinblick auf die Wiederrichtung der Halle und sonstigen Nebengebäude investiert und Bodenarbeiten in Form der Errichtung eines Fundaments durchführen lassen. In Hinblick auf die Gleichartigkeit der wiederherzustellenden Gebäude ergab sich hieraus jedoch keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Beklagte.

Unstreitig hatte der Kläger keinen Bauvertrag, von dem er sich nicht mehr oder nur mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen einseitig hätte lösen können, innerhalb der Frist abgeschlossen.

Dass die Anforderungen an die Sicherstellung gemäß der Klausel § 29 Ziff. 5 VGB 2006 allein durch Errichtung eines Fundaments und Vorlage einer Baugenehmigung (für ein sehr viel größeres Gebäude) nicht erfüllt waren, war aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers zu erkennen.

Nach Sinn und Zweck der Neuwertversicherung soll mit ihr der etwaige Schaden ausgeglichen werden, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das zerstörte Gebäude wiederherstellt. Auf diesen tatsächlichen Schaden ist der Umfang des Ersatzanspruches beschränkt.

Die Neuwertversicherung soll dagegen dem Grundsatz nach nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht werden.

Zudem fehlte es hier an der Gleichartigkeit der innerhalb der Ausschlussfrist verlautbarten beabsichtigten Wiederherstellung. Dies ergab sich bereits aus der Größe des Vorhabens. Ausweislich der bei Ablauf der Dreijahresfrist des § 29 Ziff. 5 VGB 2006 allein vorliegenden Baugenehmigung war der Rauminhalt mit 1.142,88 m³ in einer Größe geplant, durch die sich der ursprüngliche Rauminhalt um 405,97 m³ und damit um mehr als die Hälfte vergrößert hätte, nämlich um 55 % (405,97 : 736,91).

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