Die Hausverwaltung einer Wohneigentumsanlage musste zunächst provisorische Schließanlagen und schließlich neue Schließanlagen zu den Häusern austauschen, weil aus einem geparkten Pkw beschriftete Technikschlüssel zur Wohnanlage gestohlen worden waren. Diese ermöglichten zwar keinen Zugang zu den Wohnungen, aber zu den Häusern.
Der Inhaber der Schlüssel wurde nachträglich auf Ersatz der durch den Einbau der Schließanlagen verursachten Kosten verklagt.
Das OLG entschied, dass der Beklagte dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet war. Ein ersatzfähiger Schaden entstehe, wenn sich der Geschädigte aus objektiver Sicht unter den konkret gegebenen Umständen zur Beseitigung einer fortbestehenden Missbrauchsgefahr veranlasst sehe, die Schließanlage zu ersetzen und diesen Austausch auch tatsächlich vornehme. Hier sei der Austausch der Schließanlagen aus Sicherheitsgründen geboten gewesen.
Der Schadenersatzanspruch umfasste nach Auffassung des OLG auch den Einbau der provisorischen Schließanlagen. Dieser Einbau sei gerechtfertigt, wenn und soweit durch den Schlüsselverlust - wie hier - konkret eine missbräuchliche Verwendung der nicht auffindbaren Schlüssel durch Unbefugte zu befürchten sei.
Bei dem Schadenersatzanspruch war allerdings ein linearer Abzug "neu für alt" in Höhe von 4 % der Anschaffungskosten pro Nutzungsjahr vorzunehmen.
Hinweis: Die Haftung wegen Schlüsselverlustes ist grundsätzlich sowohl im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung als auch im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung versicherbar.
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