Es war zu einem tödlichen Verkehrsunfall zwischen einem Pkw-Fahrer und einem 60-jährigen Motorradfahrer gekommen. Der Pkw-Fahrer wollte nach links in eine Einmündung abbiegen, wobei er den entgegenkommenden Motorradfahrer übersah. Deshalb kam es zu einem Zusammenstoß. Bei dem Unfall war der Bruder des Motorradfahrers anwesend.
Die 59-jährige Ehefrau, die volljährigen Kinder und der Bruder des Verstorbenen klagten anschließend gegen den Pkw-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung unter anderem auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes.
Das LG Tübingen entschied zugunsten der Kläger. Ihnen stehe ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 10 Abs. 3 StVG, § 844 Abs. 3 BGB zu, wonach ein Ersatzpflichtiger im Falle der Tötung im Straßenverkehr einem Hinterbliebenen, der zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das seelische Leid eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat.
Die Höhe des Hinterbliebenengeldes bemesse sich anhand der Umstände des Einzelfalles. Der Anspruch bestehe aber nur, soweit kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens greife. So verhielt es sich hier.
Das Landgericht sprach der Ehefrau ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 12.000 EUR zu. Es berücksichtigte dabei vor allem, dass sie zwar den Tod des Ehemanns nicht miterleben musste, aber dass sie ihren langjährigen Lebensgefährten durch den grob fahrlässigen Verkehrsverstoß des Beklagten verlor.
Die Kinder erhielten einen Betrag von jeweils 7.500 EUR. Dabei stellten die Richter darauf ab, dass sie nicht genauso lange mit dem Getöteten zusammengelebt hatten wie die Ehefrau und sämtlich über 20 Jahre alt waren.
Zudem erhielt der Bruder des Getöteten einen Betrag von 5.000 EUR. Dabei war maßgeblich, dass sein Verhältnis zum Getöteten auf einer niedrigen Stufe stand als das der Kinder.
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