Schon lange wird diskutiert, wie damit umzugehen ist, wenn ein Trägerunternehmen, z.B. durch Unternehmensaufkäufe, mehrere Unterstützungskassen hat und nun - unter Übertragung der Vermögenswert - alle Versorgungen über eine Unterstützungskasse durchführen möchte. Verstößt dann diese Vermögensübertragung gegen die Zweckbindung der abgebenden Unterstützungskasse? Ähnliche Fragen stellen sich beim Betriebsübergang, wenn Veräußerer und Erwerber je eine Unterstützungskasse haben.
Mit Schreiben vom 18.02.2020 (IV C 2 - S 2723/19/10001 :004, Vermögensbindungsgebot bei nicht überdotierten Gruppenunterstützungskassen; Übertragung von Vermögenswerten in Folge des Ausscheidens eines Trägerunternehmens) stellt das BMF nun klar, dass in diesen Fällen bei Gruppenunterstützungskassen kein Verstoß gegen die Zweckbindung vorliegt:
Scheidet ein Trägerunternehmen aus einer Gruppenunterstützungskasse aus, weil die Durchführung dessen betrieblicher Altersversorgung künftig über eine andere Unterstützungskasse vorgenommen wird, hat dies bei der Gruppenunterstützungskasse nicht unbedingt zur Folge, dass sie hierdurch überdotiert, d.h. insoweit in der Verwendung entsprechender Vermögenswerte frei ist. Es ist gefragt worden, ob die Gruppenunterstützungskasse in einem solchen Sachverhalt gleichwohl Vermögenswerte auf die andere Unterstützungskasse übertragen kann, ohne gegen das Vermögensbindungsgebot des § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c KStG zu verstoßen.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder liegt in einem solchen Sachverhalt kein Verstoß gegen das Vermögensbindungsgebot vor, wenn eine steuerfreie Gruppenunterstützungskasse dieser anderen, ebenfalls steuerfreien Unterstützungskasse unmittelbar die auf das Trägerunternehmen entfallenden Vermögenswerte überträgt.
Und das BMF gibt noch einen wichtigen Freiraum: Einer ausdrücklichen Regelung derartiger Vermögensübertragungen in der Satzung der steuerfreien Gruppenunterstützungskasse bedarf es nicht.
Hier hat das BMF in Zeiten von Unternehmenskonsolidierungen, -aufkäufen oder Betriebsübergängen einen echten Freiraum für die Trägerunternehmen geschaffen.
Für rückgedeckte Unterstützungskassen würde man sich noch eine explizite Flankierung im § 4d EStG wünschen, dass nämlich die Übertragung einer Rückdeckungsversicherung steuerunschädlich auf dieser Ebene ist. Das sollte vorab mit dem jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt verbindlich geklärt werden.
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